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Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2004

§ 0

Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

Kurztitel

Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2004

Inkrafttretensdatum

15.05.2004

Langtitel

Rahmenvereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte

StF: BGBl. III Nr. 47/2004

Ratifikationstext

Die Rahmenvereinbarung ist gemäß ihrem Art. 14 Abs. 1 mit 15. Mai 2004 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und der Schweizerische Bundesrat nachstehend „Parteien“ genannt, im Bestreben,

die bilateralen Beziehungen im Bereich der Ausbildung ihrer Streitkräfte zu vertiefen,

die vorhandenen Ressourcen im Bereich Ausbildung zum grösstmöglichen beiderseitigen Nutzen einzusetzen,

den gegenseitigen Austausch von Personal, ausbildungsrelevanten Informationen und Erkenntnissen zu fördern,

die Kooperationsfähigkeit insbesondere im Bereich friedensunterstützender Operationen zu erhöhen,

die administrativen Verfahren für die Vorbereitung und Durchführung von gemeinsamen Ausbildung- und Uebungsvorhaben zu erleichtern,

auf der Grundlage des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 1995 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen,

haben folgende Rahmenvereinbarung geschlossen:

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