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Luftverkehrsabkommen (Südafrika)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

§ 0

Luftverkehrsabkommen (Südafrika)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Südafrika)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 594/1995

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Langtitel

LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SÜDAFRIKA

StF: BGBl. Nr. 594/1995 idF BGBl. Nr. 44/1996 (DFB)

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am 22. März bzw. 13. Juli 1995 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 23 mit 1. September 1995 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Südafrika, (in der Folge die „Vertragsparteien“ genannt);

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt; *)

In Anerkennung der Wichtigkeit des Luftverkehrs als Mittel, die Freundschaft, das Verständnis und die Zusammenarbeit zwischen Völkern der beiden Länder zu begründen und zu bewahren;

Vom Wunsche geleitet, zum Fortschritt des internationalen Luftverkehrs beizutragen; und Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung des Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen;

Haben folgendes vereinbart –

___________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983

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