Luftverkehrsabkommen (Katar)

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1991

§ 0

Luftverkehrsabkommen (Katar)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Katar)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 315/1991

Inkrafttretensdatum

13.07.1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.2012

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012

Langtitel

(Übersetzung)

LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES STAATES KATAR

StF: BGBl. Nr. 315/1991

Änderung

BGBl. Nr. 710/1994

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gem. Art. 22 des Abkommens wurden am 23. April bzw. 14. Mai 1991 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 22 mit 13. Juli 1991 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Staates Katar, im folgenden als die Vertragsparteien bezeichnet,

als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt *);

vom Wunsche geleitet, ein das genannte Abkommen ergänzendes Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

_______________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949

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