§ 0
Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
16.05.2019
Unterzeichnungsdatum
17.12.2009
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
Sprachen
Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien
*Belgien III 72/2019 *Bulgarien III 72/2019 *Dänemark III 72/2019 *Deutschland III 72/2019 *EG III 72/2019 *Estland III 72/2019 *Finnland III 72/2019 *Frankreich III 72/2019 *Griechenland III 72/2019 *Irland III 72/2019 *Italien III 72/2019 *Kanada III 72/2019 *Kroatien III 73/2019 P1 *Lettland III 72/2019 *Litauen III 72/2019 *Luxemburg III 72/2019 *Malta III 72/2019 *Niederlande III 72/2019 *Polen III 72/2019 *Portugal III 72/2019 *Rumänien III 72/2019 *Schweden III 72/2019 *Slowakei III 72/2019 *Slowenien III 72/2019 *Spanien III 72/2019 *Tschechische R III 72/2019 *Ungarn III 72/2019 *Vereinigtes Königreich III 72/2019 *Zypern III 72/2019
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 23 Abs. 1 des Abkommens wurde am 20. Juni 2014 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Art. 23 Abs. 1 mit 16. Mai 2019 in Kraft getreten.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 207 vom 06.08.2010 S. 32, veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
ARTIKELTITEL
1 Überschriften und Begriffsbestimmungen
2 Gewährung von Rechten
3 Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf
4 Investitionen
5 Anwendung von Rechtsvorschriften
6 Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt
7 Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt
8 Zölle, Steuern und Gebühren
9 Statistiken
10 Verbraucherinteressen
11 Verfügbarkeit von Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen und -diensten
12 Gebühren für die Nutzung von Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen und -diensten
13 Gewerblicher Rahmen
14 Wettbewerbsumfeld
15 Luftverkehrsmanagement
16 Beibehaltung von Bezeichnungen und Genehmigungen
17 Gemeinsamer Ausschuss
18 Umweltschutz
19 Arbeit und Beschäftigung
20 Internationale Zusammenarbeit
21 Streitbeilegung
22 Änderung
23 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
24 Kündigung
25 Registrierung des Abkommens
26 Beziehung zu anderen Übereinkünften
LUFTVERKEHRSABKOMMEN
KANADA
einerseits
und
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE REPUBLIK FINNALAND,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK UNGARN,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt),
sowie DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
andererseits,
Kanada und die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt1 (ICAO-Abkommen) sowie die Europäische Gemeinschaft –
IN DEM WUNSCH, ein Luftverkehrssystem auf der Grundlage des am Markt herrschenden Wettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen mit einem Mindestmaß an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern,
IN DEM WUNSCH, ihre Interessen im Hinblick auf den Luftverkehr zu fördern,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung eines effizienten Luftverkehrs für die Förderung des Handels, des Fremdenverkehrs und der Investitionstätigkeit,
IN DEM WUNSCH nach einem Ausbau der Luftverkehrsdienste,
IN DEM WUNSCH, im Luftverkehr ein Höchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten,
ENTSCHLOSSEN, die potenziellen Vorteile der Regulierungszusammenarbeit sowie – soweit praktisch möglich – einer Vereinheitlichung von Regelungen und Konzepten zu nutzen,
IN ANERKENNUNG der großen potenziellen Vorteile, die aus wettbewerbsorientierten Luftverkehrsdiensten und einer tragfähigen Luftverkehrsindustrie erwachsen können,
IN DEM WUNSCH, ein wettbewerbsorientiertes Umfeld für den Luftverkehr zu fördern, in der Erkenntnis, dass ohne gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Luftfahrtunternehmen die potenziellen Vorteile ausbleiben könnten,
IN DEM WUNSCH, ihren Luftfahrtunternehmen billige und gleiche Wettbewerbsbedingungen für das Erbringen von Luftverkehrsdiensten im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu bieten,
IN DEM WUNSCH, größtmöglichen Nutzen für Fluggäste, Verlader, Luftfahrtunternehmen, Flughäfen und deren Beschäftigte sowie mittelbar begünstigte Dritte zu erzielen,
IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung des Umweltschutzes für die Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftverkehrspolitik,
UNTER VERWEIS auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes und der Förderung eines angemessenen Verbraucherschutzniveaus bei Luftverkehrsdiensten,
UNTER VERWEIS auf die Bedeutung von Kapital für die Luftverkehrsbranche zur Weiterentwicklung der Luftverkehrsdienste,
IN DEM WUNSCH, in Ergänzung des genannten ICAO-Abkommens ein Luftverkehrsabkommen zu schließen –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
________________________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949.
Schlagworte
Luftverkehrsdienst, Flugsicherheit
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2019
Gesetzesnummer
20010641
Dokumentnummer
NOR40214507
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