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Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1957

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 24.3.1960 eingearbeitet.

§ 0

Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 150/1957

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.07.1957

Unterzeichnungsdatum

13.10.1954

Index

89/06 Lebensmittel

Langtitel

(Übersetzung)

Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine

StF: BGBl. Nr. 150/1957

Änderung

BGBl. Nr. 167/1958 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 69/1960 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 439/1975 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 226/1991 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Chile 167/1958 *Deutschland/BRD 69/1960 *Frankreich 150/1957 *Griechenland 150/1957 *Italien 150/1957 *Jugoslawien 167/1958 *Marokko 167/1958 *Portugal 150/1957 *Spanien 150/1957 *Türkei 150/1957 *Ungarn 439/1975 *Vereinigtes Königreich 226/1991

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident erklärt das am 13. Oktober 1954 in Paris abgeschlossene Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung des Weines, welches also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 10. November 1956.

Ratifikationstext

(Anm.:letzte Anpassung durchKundmachungBGBl.Nr. 69/1960)

Das vorliegende Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 8 am 15. Juli 1957 für Österreich in Kraft treten.

Bis zum 8. März 1957 haben folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal, Spanien und Türkei.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten Vorbehaltserklärungen abgegeben:

Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland geht bei der Ratifikation des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine davon aus, daß ihr Recht unberührt bleibt, jederzeit Weine, mit der nach der Sachlage gebotenen Sorgfalt auch nach anderen als den in Anlage A des Übereinkommens angeführten Methoden zu untersuchen und die Ergebnisse dieser Untersuchung den nach der deutschen Gesetzgebung zu treffenden Maßnahmen zugrunde zu legen.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Erkenntnis der Notwendigkeit, die Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine zu vereinheitlichen, um

  1. die Auslegung der Ergebnisse der Weinuntersuchung im internationalen Handel zu erleichtern,

sind die vertragschließenden Parteien wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 24.3.1960 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

10010282

Dokumentnummer

NOR11010501

alte Dokumentnummer

N8195716280R

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