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Harmonisiertes System

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1993 2. Aus dokumentalistischen Gründen mußte die Anlage geteilt werden: Übersicht, allgemeine Vorschriften, Kapitel 1 bis 19 = Anlage 1/1 Kapitel 20 bis 29 = Anlage 1/2 Kapitel 30 bis 39 = Anlage 1/3 Kapitel 40 bis 49 = Anlage 1/4 Kapitel 50 bis 59 = Anlage 1/5 Kapitel 60 bis 69 = Anlage 1/6 Kapitel 70 bis 79 = Anlage 1/7 Kapitel 80 bis 89 = Anlage 1/8 Kapitel 90 bis 97 = Anlage 1/9

§ 0

Harmonisiertes System

Kurztitel

Harmonisiertes System

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 553/1987

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Unterzeichnungsdatum

14.06.1983

Index

39/04 Zollabkommen

Langtitel

Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll; Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich

StF: BGBl. Nr. 553/1987 (NR: GP XVII RV 7 AB 55 S. 13 . BR: AB 3219 S. 485 .)

Änderung

BGBl. Nr. 220/1990 (NR: GP XVII RV 1081 und 1163 AB VV S. 119 BR: AB 3763 S. 523.)

BGBl. Nr. 564/1994 (NR: GP XVIII RV 1291 AB 1422 S. 151 . BR: AB 4736 S. 579 .)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Algerien 563/1994 *Äthiopien 419/1995 *Australien 553/1987 *Bangladesch 553/1987 *Belgien 553/1987 *Botsuana 553/1987 *Brasilien 211/1990 *Bulgarien 563/1994 *Burkina Faso 563/1994 *China 563/1994 *Côte d’Ivoire 563/1994 *Dänemark 553/1987 *Deutschland/BRD 553/1987 *Eswatini 553/1987 *EWG 553/1987 *Finnland 553/1987 *Frankreich 553/1987,211/1990 *Griechenland 211/1990 *Indien 553/1987 *Iran 419/1995 *Irland 131/1988 *Island 131/1988 *Israel 553/1987 *Italien 211/1990 *Japan 553/1987 *Jordanien 553/1987 *Jugoslawien 553/1987 *Kamerun 211/1990 *Kanada 131/1988 *Kenia 211/1990 *Kongo/DR 131/1988 *Korea/R 131/1988 *Kroatien 419/1995 *Lesotho 553/1987 *Litauen 419/1995 *Luxemburg 211/1990 *Madagaskar 131/1988 *Malawi 211/1990 *Malaysia 131/1988 *Mali 419/1995 *Malta 211/1990 *Marokko 563/1994 *Mauritius 553/1987 *Myanmar 419/1995 *Neuseeland 553/1987 *Niederlande 553/1987 *Niger 563/1994 *Nigeria 211/1990 *Nordmazedonien 419/1995 *Norwegen 553/1987 *Pakistan 553/1987 *Portugal 131/1988 *Ruanda 563/1994 *Sambia 553/1987 *Saudi-Arabien 211/1990 *Schweden 553/1987 *Schweiz 553/1987 *Senegal 211/1990 *Simbabwe 553/1987 *Slowenien 419/1995 *Spanien 553/1987 *Sri Lanka 211/1990 *Südafrika 131/1988 *Thailand 563/1994 *Togo 563/1994 *Tschad 563/1994 *Tschechoslowakei 553/1987 *Tunesien 131/1988 *Türkei 211/1990 *Uganda 211/1990 *Ungarn 563/1994 *USA 211/1990 *Vereinigtes Königreich 553/1987 *Zypern 419/1995

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll sowie die Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich werden genehmigt.
  2. 2. Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunde zu dem Übereinkommen und Annahmeurkunde zu dem Änderungsprotokoll wurden am 22. September 1987 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, die Kündigungsurkunde zu der Konvention vom 12. Dezember 1950 beim belgischen Außenministerium hinterlegt. Das Übereinkommen und das Änderungsprotokoll treten gemäß Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 2 Buchstabe A mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates wird die Anwendung der Konvention vom 12. Dezember 1950 für jene Staaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, vom 1. Jänner 1988 bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Kündigung suspendiert.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates zufolge haben dieses Übereinkommen und Änderungsprotokoll ratifiziert bzw. angenommen:

Australien, Belgien, Botswana, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Dänemark, Finnland, Frankreich, Indien, Israel, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Lesotho, Mauritius, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Sambia, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Spanien, Swasiland, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und Insel Man) und die, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. Bangladesh und Pakistan haben mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1988 ratifiziert bzw. angenommen.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet wurde -

in dem Wunsche, den internationalen Handel zu erleichtern, in dem Wunsche, das Erfassen, das Vergleichen und das Auswerten

statistischer Daten, insbesondere jener des internationalen Handels, zu erleichtern,

in dem Wunsche, die Kosten, die durch die neuerliche Bezeichnung, Klassifizierung und Kodierung von Waren entstehen, wenn sie im internationalen Handel aus dem Bereich eines Klassifizierungssystems in den eines anderen übergehen, zu senken und um die Vereinheitlichung der Handelsdokumente und die Übermittlung von Daten zu erleichtern,

in der Erwägung, daß die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels umfangreiche Änderungen der am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Konvention über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife *1) erforderlich macht,

ferner in der Erwägung, daß das für Zollzwecke und für statistische Zwecke von Regierungen und Handelskreisen geforderte Maß an Differenzierung weit über jenes hinausgeht, das in der Anlage enthalten ist, die der vorerwähnten Konvention angeschlossen ist,

in der Erwägung, daß genaue und vergleichbare Daten für internationale Handelsverhandlungen von Wichtigkeit sind,

in der Erwägung, daß das Harmonisierte System für Zwecke der Frachttarife und Verkehrsstatistiken der verschiedenen Transportarten für Waren verwendet werden soll,

in der Erwägung, daß das Harmonisierte System in größtmöglichem Ausmaß in die im Handel verwendeten Systeme zur Bezeichnung und Kodierung von Waren aufgenommen werden soll,

in der Erwägung, daß das Harmonisierte System eine möglichst enge Wechselbeziehung zwischen den Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken einerseits sowie den Produktionsstatistiken andererseits fördern soll,

in der Erwägung, daß eine enge Wechselbeziehung zwischen dem Harmonisierten System und dem Internationalen Warenverzeichnis der Vereinten Nationen (SITC) gewahrt bleiben soll,

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, den vorerwähnten Erfordernissen durch eine kombinierte Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur zu entsprechen, die sich zur Verwendung durch die verschiedenen am internationalen Handel beteiligten Kreise eignet,

in der Erwägung, daß es wichtig ist, die Anpassung des Harmonisierten Systems an die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels sicherzustellen,

unter Berücksichtigung der Arbeiten, die das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens eingesetzte Kommitee für das Harmonisierte System geleistet hat,

in der Erwägung, daß - obwohl sich die vorerwähnte Konvention über das Zolltarifschema als wirksames Instrument zur Erreichung einiger dieser Ziele erwiesen hat - der Abschluß eines neuen internationalen Übereinkommens der geeignetste Weg ist, um die angestrebten Ergebnisse zu verwirklichen,

sind wie folgt übereingekommen:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1960

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1993

2. Aus dokumentalistischen Gründen mußte die Anlage geteilt werden:

Übersicht, allgemeine Vorschriften,

Kapitel 1 bis 19 = Anlage 1/1

Kapitel 20 bis 29 = Anlage 1/2

Kapitel 30 bis 39 = Anlage 1/3

Kapitel 40 bis 49 = Anlage 1/4

Kapitel 50 bis 59 = Anlage 1/5

Kapitel 60 bis 69 = Anlage 1/6

Kapitel 70 bis 79 = Anlage 1/7

Kapitel 80 bis 89 = Anlage 1/8

Kapitel 90 bis 97 = Anlage 1/9

Schlagworte

Einfuhrhandelsstatistik, BGBl. Nr. 563/1994, BGBl. Nr. 419/1995, BGBl. Nr. 533/1987, BGBl. Nr. 131/1988, BGBl. Nr. 211/1990

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10004518

Dokumentnummer

NOR11004554

alte Dokumentnummer

N3198712754T

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