§ 0
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 120/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 78/2017
Typ
Vertrag - Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Außerkrafttretensdatum
30.06.2017
Unterzeichnungsdatum
27.04.1999
Index
49/04 Grenzverkehr
Langtitel
VERTRAG zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden
StF: BGBl. III Nr. 120/2001 (NR: GP XXI RV 479 AB 527 S. 62 . BR: AB 6352 S. 676 .)
Änderung
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Mai 2001 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 41 Abs. 1 mit 1. Juli 2001 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein
in der Absicht, zum Zwecke der Wahrnehmung gemeinsamer
Sicherheitsinteressen zusammenzuarbeiten,
in der Absicht, insbesondere die enge polizeiliche und grenzpolizeiliche Zusammenarbeit umfassend weiterzuentwickeln,
in der Absicht, den grenzüberschreitenden Gefahren sowie der internationalen Kriminalität durch ein kooperatives Sicherheitssystem wirksam zu begegnen,
im Bestreben nach einer weiteren Entwicklung des polizeilichen Amtshilfeverkehrs
sind wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR30001497
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