Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 0

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 120/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 78/2017

Typ

Vertrag - Schweiz, Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017

Unterzeichnungsdatum

27.04.1999

Index

49/04 Grenzverkehr

Langtitel

VERTRAG zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden

StF: BGBl. III Nr. 120/2001 (NR: GP XXI RV 479 AB 527 S. 62 . BR: AB 6352 S. 676 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 78/2017

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Mai 2001 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 41 Abs. 1 mit 1. Juli 2001 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein

in der Absicht, zum Zwecke der Wahrnehmung gemeinsamer

Sicherheitsinteressen zusammenzuarbeiten,

in der Absicht, insbesondere die enge polizeiliche und grenzpolizeiliche Zusammenarbeit umfassend weiterzuentwickeln,

in der Absicht, den grenzüberschreitenden Gefahren sowie der internationalen Kriminalität durch ein kooperatives Sicherheitssystem wirksam zu begegnen,

im Bestreben nach einer weiteren Entwicklung des polizeilichen Amtshilfeverkehrs

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR30001497

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