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Geologische Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 0

Geologische Zusammenarbeit (Slowakei)

Kurztitel

Geologische Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1985

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1047/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Grundsätze der geologischen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik samt Briefwechsel

StF: BGBl. Nr. 52/1985

Änderung

BGBl. Nr. 1047/1994

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 am 23. Jänner 1960 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Erwägung, daß eine engere Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Tschechoslowakei auf geologischem Gebiet für beide Staaten von Nutzen wäre,

und in der Erwägung, daß eine solche Zusammenarbeit von einem besonderen Nutzen in jenen Fällen erscheint, in denen gemeinsame Lagerstätten von Mineralrohstoffen vorkommen, die sich auf das Gebiet beider Staaten erstrecken,

haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Republik das folgende Abkommen geschlossen:

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