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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.10.1976

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Japan

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Japan

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 12/1977

Inkrafttretensdatum

27.10.1976

Langtitel

(Übersetzung)

PROTOKOLL ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DEN BEITRITT JAPANS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN (GATT)

StF: BGBl. Nr. 12/1977 (NR: GP XIV RV 183 AB 239 S. 28 . BR: AB 1549 S. 353 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 27. Oktober 1976 im GATT-Sekretariat hinterlegt. Das Protokoll ist im Verhältnis zu Österreich mit Hinterlegung der österreichischen Annahmeurkunde am 27. Oktober 1976 in Kraft getreten.

Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde wurde die Erklärung über den Verzicht Österreichs auf die Anwendung des Artikels XXXV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens gegenüber Japan abgegeben.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als die „derzeitigen Vertragsparteien“ bzw. als das „Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) und die Regierung Japans sind

UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt Japans zum Allgemeinen Abkommen

DURCH ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

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