vorheriges Dokument
nächstes Dokument

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1973

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Ungarn

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Ungarn

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 539/1974

Inkrafttretensdatum

09.09.1973

Langtitel

(Übersetzung)

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

StF: BGBl. Nr. 539/1974 (NR: GP XIII RV 911 AB 1044 S. 102 . BR: S. 330.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen A und B wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die von den gemäß Bundesgesetz vom 8. April 1974, BGBl. Nr. 208, die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Präsidenten des Nationalrates unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Mai 1974 beim GATT-Sekretariat hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Teil III Abs. 11 am 9. September 1973 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der ungarischen Volksrepublik (im folgenden als „Ungarn“ bezeichnet),

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Ansuchens Ungarns vom 9. Juli 1969 um Beitritt zum Allgemeinen Abkommen,

UNTER BEDACHTNAHME auf das Ergebnis der diesbezüglichen Verhandlungen,

SIND durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)