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Garantieabkommen Voitsberg-St. Andrä-Projekt (IBRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.10.1956

§ 0

Garantieabkommen Voitsberg-St. Andrä-Projekt (IBRD)

Kurztitel

Garantieabkommen Voitsberg-St. Andrä-Projekt (IBRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 203/1956

Inkrafttretensdatum

03.10.1956

Langtitel

(Übersetzung)

Garantieabkommen (Voitsberg-St. Andrä-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.

StF: BGBl. Nr. 203/1956 (NR: GP VIII RV 48 AB 57 S. 6 . BR: S. (118.))

Sonstige Textteile

Nachdem die am 21. September 1956 in Washington unterzeichneten Garantieabkommen (Ybbs-Persenbeug-Projekt und Voitsberg-St. Andrä-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 3. Oktober 1956.

Ratifikationstext

Die beiden Garantieabkommen sind am 3. Oktober 1956 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

ABKOMMEN vom 21. September 1956, zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH (im nachfolgenden der „Bürge“ genannt) und der INTERNATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG (im nachfolgenden die „Bank“ genannt).

Da durch ein Abkommen vom gleichen Datum zwischen der Bank und der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft (im nachfolgenden die „Anleihenehmer“ genannt), welches Abkommen mit den darin bezogenen Anlagen im nachfolgenden das „Anleiheabkommen“ genannt wird, die Bank sich einverstanden erklärt hat, den Anleihenehmern eine Anleihe in verschiedenen Währungen im Gesamtkapitalsbetrag von zehn Millionen Dollar ($ 10,000.000) zu den im Anleiheabkommen festgesetzten Bedingungen zu gewähren, jedoch nur unter der Bedingung, daß der Bürge einverstanden ist, die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen Spesen dieser Anleihe und die diesbezüglichen Verpflichtungen der Anleihenehmer zu garantieren; und

da der Bürge anläßlich des Abschlusses des Anleiheabkommens zwischen der Bank und den Anleihenehmern sich einverstanden erklärt hat, die Zahlung vom Kapital, Zinsen und sonstigen Spesen dieser Anleihe und die diesbezüglichen Verpflichtungen der Anleihenehmer zu garantieren;

sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt übereingekommen:

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