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Garantieabkommen Industriekredit-Projekt (IBRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.1958

§ 0

Garantieabkommen Industriekredit-Projekt (IBRD)

Kurztitel

Garantieabkommen Industriekredit-Projekt (IBRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 124/1958

Inkrafttretensdatum

22.05.1958

Langtitel

(Übersetzung.)

GARANTIEABKOMMEN (Industriekredit-Projekt) zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH und der INTERNATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG vom 28. April 1958.

StF: BGBl. Nr. 124/1958 (NR: GP VIII RV 434 AB 438 S. 57 . BR: S. (133.))

Sonstige Textteile

Nachdem das am 28. April 1958 in Washington unterzeichnete Garantieabkommen (Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bündesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. Mai 1958.

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen ist am 22. Mai 1958 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

ABKOMMEN vom 28. April 1958 zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH (im folgenden der „Garant“ genannt) und der INTERNATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG (im nachfolgenden die „Weltbank“ genannt).

Da durch einen Vertrag vom gleichen Datum zwischen der Weltbank und der Österreichischen Investitionskredit Aktiengesellschaft (im nachfolgenden „Darlehensnehmer“ genannt), welcher Vertrag mit den darin bezogenen Anlagen im nachfolgenden „Darlehensvertrag“ genannt wird, die Weltbank sich einverstanden erklärt hat, dem Darlehensnehmer ein Darlehen in verschiedenen Währungen im Gegenwert von ZEHN MILLIONEN SIEBENHUNDERTFÜNFUNDSECHZIGTAUSEND Dollar ($ 10,765.000-) zu den im Darlehensvertrag festgesetzten Bedingungen zu gewähren, jedoch nur unter der Bedingung, daß der Garant einverstanden ist, die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen Belastungen dieses Darlehens und die diesbezüglichen Verpflichtungen des Darlehensnehmers zu garantieren; und

da der Garant anläßlich des Abschlusses des Darlehensvertrages zwischen der Weltbank und dem Darlehensnehmer sich einverstanden erklärt hat, solche Verpflichtungen des Darlehensnehmers zu garantieren;

sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt übereingekommen:

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