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Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum (Bund – Tirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2021

§ 0

Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum (Bund – Tirol)

Kurztitel

Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum (Bund – Tirol)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 193/2021

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

22.10.2021

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Langtitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über die Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum

StF: BGBl. I Nr. 193/2021 (NR: GP XXVII RV 1041 AB 1095 S. 127 . BR: AB 10757 S. 931 .)

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gem. ihrem Art. 8 Abs. 1 mit Ablauf des 21. Oktober 2021 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG wurde genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, nachfolgend Vertragsparteien genannt, sind

  1. angesichts der regelmäßigen Überlastungen auf dem hochrangigen Straßennetz (A 12 Inntal Autobahn) durch den überproportional stark steigenden Güterverkehr sowie den zunehmenden Pendlerverkehr speziell in den Morgenstunden,
  2. angesichts der negativen Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr im Busbereich durch die Verkehrsüberlastung im Stadtnetz, der durch den aus dem umgebenden Straßennetz nach Innsbruck fließenden Verkehr verursacht wird,
  3. angesichts der Tatsache, dass das Schienennetz im Zentralraum von Innsbruck insbesondere im Abschnitt Hall in Tirol bis Innsbruck Westbahnhof an seine infrastrukturellen Kapazitätsgrenzen stößt, wodurch die Einführung zusätzlicher Züge auf Grund fehlender Trassen nur bedingt und nicht im erforderlichen Ausmaß möglich ist,
  4. angesichts der angestrebten Entlastung der bestehenden Infrastruktur, der geographischen und zeitlichen Verkürzung der Fahrtbeziehungen sowie der Schaffung zusätzlicher Kapazitäten zur Abwicklung der zunehmenden Mobilitätsnachfrage durch die Kombination der Neuerrichtung von S-Bahn-Haltestellen zwischen Innsbruck Hötting und Hall in Tirol (Thaur, Innsbruck Messe, Innsbruck Westbahnhof, Innsbruck Innrain und Innsbruck Hötting) mit der neuen Regionalbahn von Völs nach Rum und
  5. angesichts des Bekenntnisses der Vertragsparteien zum fortgesetzten und nachhaltigen Ausbau von Regionalbahnen im städtischen Bereich mit über das Stadtgebiet hinausgehender, überregionaler Funktion für Vororteverkehre als effizientes Verkehrsmittel in den Ballungsräumen vor dem Hintergrund der kontinuierlich steigenden Nachfrage im öffentlichen Nahverkehr in den Ballungsräumen und zur weiteren Forcierung umweltgerechter Mobilitätsformen

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20011694

Dokumentnummer

NOR40238891

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