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Europäische Sozialcharta (revidiert)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

§ 0

Europäische Sozialcharta (revidiert)

Kurztitel

Europäische Sozialcharta (revidiert)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 112/2011

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Langtitel

Europäische Sozialcharta (revidiert)

StF: BGBl. III Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1068 AB 1090 S. 100 . BR: AB 8476 S. 795 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Mai 2011 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; die Europäische Sozialcharta (revidiert) ist gemäß seinem Artikel K Abs. 3 für Österreich mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich gemäß Teil III Artikel A Abs. 2 der Europäischen Sozialcharta (revidiert)

Die Republik Österreich betrachtet sich an folgende Artikel und Absätze gebunden:

  1. a) Gemäß Artikel A Abs. 1 lit. b:

    Artikel 1, 5, 12, 13, 16 und 20.

  1. b) Gemäß Artikel A Abs. 1 lit. c:

    Artikel 2 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 und 7,

    Artikel 3 Abs. 1, 2, 3 und 4,

    Artikel 4 Abs. 1, 2, 3 und 5,

    Artikel 6 Abs. 1, 2 und 3,

    Artikel 7 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10,

    Artikel 8 Abs. 1, 3, 4 und 5,

    Artikel 9,

    Artikel 10 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5,

    Artikel 11 Abs. 1, 2 und 3,

    Artikel 14 Abs. 1 und 2,

    Artikel 15 Abs. 1 und 3,

    Artikel 17 Abs. 1 und 2,

    Artikel 18 Abs. 1, 2 und 4,

    Artikel 19 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9 und 12,

    Artikel 25,

    Artikel 26 Abs. 1,

    Artikel 27 Abs. 1 und 2 sowie

    Artikel 28.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten die revidierte Charta ratifiziert, angenommen oder genehmigt:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irland, Italien, Litauen, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Albanien:

Gemäß Teil III Artikel A der Charta erachtet sich die Republik Albanien an die folgenden Artikel der Charta gebunden:

  1. - Artikel 1 - Das Recht auf Arbeit;
  2. - Artikel 2 - Das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen;
  3. - Artikel 3 - Das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen;
  4. - Artikel 4 - Das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt;
  5. - Artikel 5 - Das Vereinigungsrecht;
  6. - Artikel 6 - Das Recht auf Kollektivverhandlungen;
  7. - Artikel 7 - Das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz;
  8. - Artikel 8 - Das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Mutterschutz;
  9. - Artikel 11 - Das Recht auf Schutz der Gesundheit;
  10. - Artikel 19 - Das Recht der Wanderarbeiter und ihrer Familien auf Schutz und Beistand;
  11. - Artikel 20 - Das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts;
  12. - Artikel 21 - Das Recht auf Unterrichtung und Anhörung;
  13. - Artikel 22 - Das Recht auf Beteiligung an der Festlegung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt;
  14. - Artikel 24 - Das Recht auf Schutz bei Kündigung;
  15. - Artikel 25 - Das Recht der Arbeitnehmer auf Schutz ihrer Forderungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers;
  16. - Artikel 26 - Das Recht auf Würde am Arbeitsplatz;
  17. - Artikel 28 - Das Recht der Arbeitnehmervertreter auf Schutz im Betrieb und Erleichterungen, die ihnen zu gewähren sind;
  18. - Artikel 29 - Das Recht auf Unterrichtung und Anhörung in den Verfahren bei Massenentlassungen.

Andorra:

Gemäß Teil III Artikel A der Charta erklärt das Fürstentum Andorra sich an die folgenden Artikel und Absätze von Teil II der Charta gebunden zu erachten:

  1. - Artikel 1 - das Recht auf Arbeit (Abs. 1-4),
  2. - Artikel 2 - das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen (Abs. 1-7),
  3. - Artikel 3 - das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen (Abs. 1-4),
  4. - Artikel 4 - das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt (Abs. 1-5),
  5. - Artikel 5 - das Vereinigungsrecht,
  6. - Artikel 7 - das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz (Abs. 1-10),
  7. - Artikel 8 - das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Mutterschutz (Abs. 1-5),
  8. - Artikel 9 - das Recht auf Berufsberatung,
  9. - Artikel 10 - das Recht auf berufliche Bildung (Abs. 1-5),
  10. - Artikel 11 - das Recht auf Schutz der Gesundheit (Abs. 1-3),
  11. - Artikel 12 - das Recht auf soziale Sicherheit (Abs. 1-4),
  12. - Artikel 13 - das Recht auf Fürsorge (Abs. 1-4),
  13. - Artikel 14 - das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste (Abs. 1-2),
  14. - Artikel 15 - das Recht behinderter Menschen auf Eigenständigkeit, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft (Abs. 1-3),
  15. - Artikel 17 - das Recht der Kinder und Jugendlichen auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz (Abs. 1-2),
  16. - Artikel 18 - das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien (Abs. 4),
  17. - Artikel 19 - das Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand (Abs. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 12),
  18. - Artikel 20 - das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts,
  19. - Artikel 23 - das Recht älterer Menschen auf sozialen Schutz,
  20. - Artikel 26 - das Recht auf Würde am Arbeitsplatz (Abs. 1-2),
  21. - Artikel 30 - das Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung,
  22. - Artikel 31 - das Recht auf Wohnung (Abs. 1-2).

Armenien:

Gemäß Teil III Artikel A Abs. 1 lit. b und c der revidierten Charta erachtet sich die Republik Armenien durch die Artikel 1, 5, 6, 7, 8, 17, 18, 19, 20, 22, 24, 27 und 28 sowie durch die folgenden Absätze gebunden:

  1. - Artikel 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6,
  2. - Artikel 3 Abs. 1,
  3. - Artikel 4 Abs. 2, 3, 4 und 5,
  4. - Artikel 12 Abs. 1 und 3,
  5. - Artikel 13 Abs. 1 und 2,
  6. - Artikel 14 Abs. 2,
  7. - Artikel 15 Abs. 2 und 3.

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen der Charta in den besetzten Territorien der Republik Armenien nicht garantieren kann, bis diese Gebiete von dieser Besatzung befreit sind (schematische Karte der besetzten Gebiete siehe Anlagen).

Gemäß Teil III Artikel A der revidierten Charta erachtet sich die Republik Aserbaidschan an die folgenden Artikel von Teil II der Charta gebunden: Artikel 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 14, 16, 20, 21, 22, 24, 26, 27, 28 und 29.

Belgien:

Gemäß Teil III Artikel A Abs. 2 der Charta erachtet sich Belgien an folgende Artikel von Teil II gebunden:

  1. - Artikel 1 - das Recht auf Arbeit,
  2. - Artikel 2 - das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen,
  3. - Artikel 3 - das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen,
  4. - Artikel 4 - das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt,
  5. - Artikel 5 - das Vereinigungsrecht,
  6. - Artikel 6 - das Recht auf Kollektivverhandlungen,
  7. - Artikel 7 - das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz,
  8. - Artikel 8 - das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Mutterschutz,
  9. - Artikel 9 - das Recht auf Berufsberatung,
  10. - Artikel 10 - das Recht auf berufliche Bildung,
  11. - Artikel 11 - das Recht auf Schutz der Gesundheit,
  12. - Artikel 12 - das Recht auf soziale Sicherheit,
  13. - Artikel 13 - das Recht auf Fürsorge,
  14. - Artikel 14 - das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste,
  15. - Artikel 15 - das Recht behinderter Menschen auf Eigenständigkeit, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft,
  16. - Artikel 16 - das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz,
  17. - Artikel 17 - das Recht der Kinder und Jugendlichen auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz,
  18. - Artikel 18 - das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien,
  19. - Artikel 19 - das Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand (mit Ausnahme von Abs. 12),
  20. - Artikel 20 - das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts,
  21. - Artikel 21 - das Recht auf Unterrichtung und Anhörung,
  22. - Artikel 22 - das Recht auf Beteiligung an der Festlegung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt,
  23. - Artikel 25 - das Recht der Arbeitnehmer auf Schutz ihrer Forderungen bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers,
  24. - Artikel 26 - das Recht auf Würde am Arbeitsplatz (mit Ausnahme von Abs. 2),
  25. - Artikel 29 - Das Recht auf Unterrichtung und Anhörung in den Verfahren bei Massenentlassungen,
  26. - Artikel 30 - Das Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung.

Bosnien und Herzegowina:

Gemäß Teil III Artikel A der Europäischen Sozialcharta (revidiert) erklärt Bosnien und Herzegowina, dass es sich an folgende Artikel gebunden erachtet:

  1. - Artikel 1 - das Recht auf Arbeit,
  2. - Artikel 2 - das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen,
  3. - Artikel 4 - das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt (Abs. 3),
  4. - Artikel 5 - das Vereinigungsrecht,
  5. - Artikel 6 - das Recht auf Kollektivverhandlungen,
  6. - Artikel 7 - das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz,
  7. - Artikel 8 - das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Mutterschutz,
  8. - Artikel 9 - das Recht auf Berufsberatung,
  9. - Artikel 11 - das Recht auf Schutz der Gesundheit,
  10. - Artikel 12 - das Recht auf soziale Sicherheit (Abs. 1 und 2),
  11. - Artikel 13 - das Recht auf Fürsorge (Abs. 1, 2 und 3),
  12. - Artikel 14 - das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste,
  13. - Artikel 16 - das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz,
  14. - Artikel 17 - das Recht der Kinder und Jugendlichen auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz,
  15. - Artikel 20 - das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts,
  16. - Artikel 21 - das Recht auf Unterrichtung und Anhörung,
  17. - Artikel 22 - das Recht auf Beteiligung an der Festlegung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt,
  18. - Artikel 23 - das Recht älterer Menschen auf sozialen Schutz,
  19. - Artikel 28 - das Recht der Arbeitnehmervertreter auf Schutz im Betrieb und Erleichterungen, die ihnen zu gewähren sind.

Bulgarien:

Gemäß Teil IV Artikel D Abs. 2 der Charta anerkennt die Republik Bulgarien die Überwachung der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen aus dieser Charta gemäß dem im Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta vom 9. November 1995 vorgesehenen Verfahren, welches ein System kollektiver Beschwerden vorsieht.

Gemäß Teil III Artikel A Abs. 1 der Charta erklärt die Republik Bulgarien folgendes:

  1. 1. Die Republik Bulgarien erachtet Teil I dieser Charta als eine Erklärung der Ziele, welche sie mit allen geeigneten, sowohl nationalen als auch internationalen Mitteln, wie im Einleitungsabsatz von Teil I angeführt, verfolgen wird.
  2. 2. Die Republik Bulgarien erachtet sich an folgende Artikel von Teil II der Charta gebunden:
  1. - Artikel 1,
  2. - Artikel 2 Abs. 2, 4- 7,
  3. - Artikel 3,
  4. - Artikel 4 Abs. 2- 5,
  5. - Artikel 5, 6, 7, 8, 11,
  6. - Artikel 12 Abs. 1 und 3,
  7. - Artikel 13 Abs. 1- 3,
  8. - Artikel 14, 16,
  9. - Artikel 17 Abs. 2,
  10. - Artikel 18 Abs. 4,
  11. - Artikel 20, 21, 22, 24, 25, 26,
  12. - Artikel 27 Abs. 2 und 3,
  13. - Artikel 28 und 29.

Gemäß Teil III Artikel A Abs. 3 der Europäischen Sozialcharta (revidiert), erklärt die Republik Bulgarien, dass sie sich an Teil II Artikel 2 Abs. 3 der revidierten Charta gebunden erachtet.

Dänemark:

Die dänische Regierung bringt bezüglich der folgenden Bestimmungen der Sozialcharta (revidiert) Vorbehalte ein: Artikel 2 Abs. 7, Artikel 24, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29 und Teil V Artikel E.

Estland:

Gemäß Teil III Artikel A Abs. 2 der Charta teilt die Republik Estland mit, dass sie sich an folgende Artikel des Teils II der Charta gebunden erachtet:

  1. 1) Artikel 1 - das Recht auf Arbeit (Abs. 1-4, vollständig);
  2. 2) Artikel 2 - das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen (Abs. 1-3, 5-7);
  3. 3) Artikel 3 - das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen (Abs. 1-3);
  4. 4) Artikel 4 - das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt (Abs. 2, 3, 4, 5);
  5. 5) Artikel 5 - das Vereinigungsrecht (vollständig);
  6. 6) Artikel 6 - das Recht auf Kollektivverhandlungen (Abs. 1-4, vollständig);
  7. 7) Artikel 7 - das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz (Abs. 1-4, 7-10);
  8. 8) Artikel 8 - das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Mutterschutz (Abs. 1-5, vollständig);
  9. 9) Artikel 9 - das Recht auf Berufsberatung (vollständig);
  10. 10) Artikel 10 - das Recht auf berufliche Bildung (Abs. 1, 3, 4);
  11. 11) Artikel 11 - das Recht auf Schutz der Gesundheit (Abs. 1-3, vollständig);
  12. 12) Artikel 12 - das Recht auf soziale Sicherheit (Abs. 1-4, vollständig);
  13. 13) Artikel 13 - das Recht auf Fürsorge (Abs. 1-3);
  14. 14) Artikel 14 - das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste (Abs. 1, 2, vollständig);
  15. 15) Artikel 15 - das Recht behinderter Menschen auf Eigenständigkeit, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft (Abs. 1-3, vollständig);
  16. 16) Artikel 16 - das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz (vollständig);
  17. 17) Artikel 17 - das Recht der Kinder und Jugendlichen auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz (Abs. 1, 2, vollständig);
  18. 18) Artikel 19 - das Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand (Abs. 1-12, vollständig);
  19. 19) Artikel 20 - das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (vollständig);
  20. 20) Artikel 21 - das Recht auf Unterrichtung und Anhörung (vollständig);
  21. 21) Artikel 22 - das Recht auf Beteiligung an der Festlegung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt (vollständig);
  22. 22) Artikel 24 - das Recht auf Schutz bei Kündigung (vollständig);
  23. 23) Artikel 25 - das Recht der Arbeitnehmer auf Schutz ihrer Forderungen bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers (vollständig);
  24. 24) Artikel 27 - das Recht der Arbeitnehmer mit Familienpflichten auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung (1-3, vollständig);
  25. 25) Artikel 28 - das Recht der Arbeitnehmervertreter auf Schutz im Betrieb und Erleichterungen, die ihnen zu gewähren sind(vollständig);
  26. 26) Artikel 29 - Das Recht auf Unterrichtung und Anhörung in den Verfahren bei Massenentlassungen (vollständig).

Finnland:

Die Republik Finnland erklärt gemäß Teil III Artikel A der Charta, dass sie sich an folgende Artikel des Teils II der Charta gebunden erachtet: Artikel 1 und 2; Artikel 3 Abs. 1 und 4; Artikel 4 Abs. 2, 3 und 5; Artikel 5 und 6; Artikel 7 Abs. 1 bis 5, 7, 8 und 10; Artikel 8 Abs. 2 und 4; Artikel 9 bis 18; Artikel 19 Abs. 1 bis 9, 11 und 12, und Artikel 20 bis 31.

Georgien:

Gemäß Teil III Artikel A Abs. 1 der revidierten Europäischen Sozialcharta erachtet sich Georgien an die folgenden Artikel und Absätze der Charta gebunden:

  1. - Artikel 1 Abs. 1, 2, 3, 4;
  2. - Artikel 2 Abs. 1, 2, 5, 7;
  3. - Artikel 4 Abs. 2, 3, 4;
  4. - Artikel 5;
  5. - Artikel 6 Abs. 1, 2, 3, 4;
  6. - Artikel 7 Abs.1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10;
  7. - Artikel 8 Abs. 3, 4, 5;
  8. - Artikel 10 Abs. 2, 4;
  9. - Artikel 11 Abs. 1, 2, 3;
  10. - Artikel 12 Abs. 1, 3;
  11. - Artikel 14 Abs. 1, 2;
  12. - Artikel 15 Abs. 3;
  13. - Artikel 17 Abs. 1;
  14. - Artikel 18 Abs. 1, 2, 3, 4;
  15. - Artikel 19 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12;
  16. - Artikel 20;
  17. - Artikel 26 Abs. 1, 2;
  18. - Artikel 27 Abs. 1, 2, 3;
  19. - Artikel 29.

Irland:

Gemäß Teil III Artikel A der Charta erachtet sich Irland an alle Bestimmungen der Charta mit Ausnahme von:

  1. - Artikel 8 Abs. 3;
  2. - Artikel 21 lit. a und b;
  3. - Artikel 27 Abs. 1, lit. c;
  4. - Artikel 31,

gebunden.

Angesichts der allgemeinen Formulierung des Artikels 31 der Charta ist Irland nicht in der Lage die Bestimmungen dieses Artikels zu diesem Zeitpunkt zu akzeptieren. Allerdings wird Irland die Auslegung der Bestimmungen des Artikels 31 durch den Europarat im Hinblick auf ihre Akzeptanz durch Irland zu einem späteren Zeitpunkt genau verfolgen.

Italien:

Italien erachtet sich nicht an Artikel 25 der Charta (das Recht der Arbeitnehmer auf Schutz ihrer Forderung bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers) gebunden.

Litauen:

Die Republik Litauen erklärt, dass sie sich an die Bestimmungen der folgenden Artikel der Charta gebunden erachtet: Teil II Artikel 1- 11, Artikel 12 Abs. 1, 3 und 4, Artikel 13 Abs. 1- 3, Artikel 14- 17, Artikel 18 Abs. 1 und 4, Artikel 19 Abs. 1, 3, 5, 7, 9- 11, Artikel 20- 22, Artikel 24- 29, und Artikel 31 Abs. 1 und 2.

Malta:

Gemäß Teil III Artikel A der Charta erachtet sich die Republik Malta an die folgenden Artikel und Absätze des Teils II gebunden:

  1. - Artikel 1 - das Recht auf Arbeit (Abs. 1-4);
  2. - Artikel 2 - das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen (Abs. 1-3, 5 und 6);
  3. - Artikel 3 - das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen (Abs. 1-4);
  4. - Artikel 4 - das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt (Abs. 1-5);
  5. - Artikel 5 - das Vereinigungsrecht;
  6. - Artikel 6 – das Recht auf Kollektivverhandlungen (Abs. 1-4);
  7. - Artikel 7 - das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz (Abs. 1-10);
  8. - Artikel 8 - das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Mutterschutz (Abs. 1, 2, 4 und 5);
  9. - Artikel 9 - das Recht auf Berufsberatung;
  10. - Artikel 10 - das Recht auf berufliche Bildung (Abs. 1-5 lit. a und 5 lit. d);
  11. - Artikel 11 - das Recht auf Schutz der Gesundheit (Abs. 1-3);
  12. - Artikel 12 - das Recht auf soziale Sicherheit (Abs. 1, 3 und 4 lit. a);
  13. - Artikel 13 - das Recht auf Fürsorge (Abs. 1-4);
  14. - Artikel 14 - das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste (Abs. 1 und 2);
  15. - Artikel 15 - das Recht behinderter Menschen auf Eigenständigkeit, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft (Abs. 1-3);
  16. - Artikel 16 - das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz;
  17. - Artikel 17 - das Recht der Kinder und Jugendlichen auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz (Abs. 1 und 2);
  18. - Artikel 18 - das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien beteiligen (Abs. 4);
  19. - Artikel 20 - das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts;
  20. - Artikel 23 - das Recht älterer Menschen auf sozialen Schutz;
  21. - Artikel 24 - das Recht auf Schutz bei Kündigung;
  22. - Artikel 25 - das Recht der Arbeitnehmer auf Schutz ihrer Forderungen bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers;
  23. - Artikel 26 - das Recht auf Würde am Arbeitsplatz (Abs. 1 und 2);
  24. - Artikel 27 - das Recht der Arbeitnehmer mit Familienpflichten auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung ( Abs. 2 und 3);
  25. - Artikel 28 - das Recht der Arbeitnehmervertreter auf Schutz im Betrieb und Erleichterungen, die ihnen zu gewähren sind;
  26. - Artikel 29 - Das Recht auf Unterrichtung und Anhörung in den Verfahren bei Massenentlassungen.

Moldau:

Gemäß Teil III Artikel A Abs. 1 der Charta erachtet sich die Republik Moldau an die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 16, 17, 20, 21, 24, 26, 28, 29, sowie teilweise an die Bestimmungen von Artikel 3 (Abs. 1-3), Artikel 4 (Abs. 3-5), Artikel 7 (Abs. 1-4, 7-10), Artikel 13 (Abs. 1-3), Artikel 15 (Abs. 1, 2), Artikel 18 (Abs. 3, 4), Artikel 19 (Abs. 7, 8) und Artikel 27 (Abs. 2) gebunden.

Die Republik Moldau bestätigt gleichzeitig, dass die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die angenommene Teilratifizierung der revidierten Europäischen Sozialcharta den im Teil IV der Europäischen Sozialcharta festgelegten Kontrollmechanismen, abgeschlossen am 18. Oktober 1961 in Turin, unterliegen wird.

Montenegro:

Gemäß Teil III Artikel A der Charta erklärt Montenegro, dass es sich an die folgenden Bestimmungen von Teil II der Charta gesetzlich gebunden erachtet:

  1. - Artikel 1;
  2. - Artikel 2 Abs. 1, 2, 6;
  3. - Artikel 3;
  4. - Artikel 4 Abs. 2, 3, 5;
  5. - Artikel 5;
  6. - Artikel 6;
  7. - Artikel 7 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9;
  8. - Artikel 8;
  9. - Artikel 9;
  10. - Artikel 10 Abs. 1, 2, 3, 4;
  11. - Artikel 11;
  12. - Artikel 12;
  13. - Artikel 13;
  14. - Artikel 14;
  15. - Artikel 15;
  16. - Artikel 16;
  17. - Artikel 17;
  18. - Artikel 19 Abs. 11, 12;
  19. - Artikel 20;
  20. - Artikel 23;
  21. - Artikel 24;
  22. - Artikel 26 Abs. 1;
  23. - Artikel 27 Abs. 1 lit. a, 2, 3;
  24. - Artikel 28;
  25. - Artikel 29.

Niederlande:

Die Niederlande erachtet sich an Artikel 6 Abs. 4 der Europäischen Sozialcharta (revidiert) gebunden, außer in Bezug auf militärisches Personal im aktiven Dienst und Beamte des Verteidigungsministeriums.

Die Niederlande erachtet sich nicht an Artikel 19 Abs. 12 der Charta (revidiert) gebunden.

Das Königreich der Niederlande anerkennt die Europäische Sozialcharta (revidiert) für das Königreich in Europa.

Norwegen:

Das Königreich Norwegen erklärt, dass es sich an die Artikel 1, 4- 6, 9- 17, 20- 25, 30 und 31, sowie darüber hinaus an die Bestimmungen von Artikel 2 Abs. 1-6, Artikel 3 Abs. 2-3, Artikel 7 Abs. 1-3, 5-8 und 10, Artikel 8 Abs. 1 und 3, Artikel 19 Abs. 1-7 und 9-12 und Artikel 27 Abs. 1 lit. c und 2 der Charta gebunden erachtet.

Gemäß Teil VI Artikel L der revidierten Europäischen Sozialcharta, erklärt die norwegische Regierung, dass das Mutterland Norwegen, auf das die Bestimmungen des revidierten Europäischen Sozialcharta angewendet werden, das Gebiet des Königreichs Norwegen mit Ausnahme von Svalbard (Spitzbergen) und Jan Mayen ist. Die revidierte Europäische Sozialcharta soll nicht für die abhängigen Gebiete Norwegens gelten.

Gemäß Teil III Artikel A Abs. 3 der revidierten Europäischen Sozialcharta erachtet sich Norwegen am Artikel 28 der besagten Sozialcharta gebunden.

Portugal:

Die Republik Portugal erklärt, dass sie Artikel 2 Abs. 6 auf Verträge mit einer Dauer von höchstens einem Monat oder mit einer normalen Wochenarbeitszeit von höchstens acht Stunden und auf solche mit einem besonderen oder gelegentlichen Charakter nicht anwendet.

Die Republik Portugal erklärt, dass die Verpflichtungen aus Artikel 6 in Bezug auf Abs. 4 das Verbot von Aussperrungen in keiner Weise ungültig machen, wie in Artikel 57 Abs. 4 der Verfassung festgelegt.

Rumänien:

Gemäß den Bestimmungen von Teil III Artikel A Abs. 1 der Charta anerkennt Rumänien Teil I der Charta als eine Erklärung der Ziele, die es mit allen geeigneten Mitteln verfolgen wird und erachtet sich an die Bestimmungen von Artikel 1; Artikel 4 bis 9; Artikel 11, 12, 16, 17, 20, 21, 24, 25, 28 und 29, sowie weiters an die Bestimmungen von Artikel 2 Abs. 1, 2, 4- 7; Artikel 3 Abs. 1 bis 3; Artikel 13 Abs. 1 bis 3; Artikel 15 Abs. 1 und 2; Artikel 18 Abs. 3 und 4; Artikel 19 Abs. 7 und 8, und Artikel 27 Abs. 2 gebunden.

Rumänien erklärt, dass es anerkennt, dass die Anwendung der gesetzlichen Verpflichtungen aus der Europäischen Sozialcharta (revidiert) dem Kontrollmechanismus unterliegt, welcher in Teil IV Europäischen Sozialcharta, die am18. Oktober 1961 in Turin angenommenen wurde, vorgesehen ist.

Russische Föderation:

Gemäß Teil III Artikel A der Charta erklärt die Russischen Föderation, dass sie sich an die folgenden Artikel des Teils II der Charta gebunden erachtet:

  1. - Artikel 1;
  2. - Artikel 2 Abs. 1, 3- 7;
  3. - Artikel 3;
  4. - Artikel 4 Abs. 2- 5;
  5. - Artikel 5;
  6. - Artikel 6;
  7. - Artikel 7;
  8. - Artikel 8;
  9. - Artikel 9;
  10. - Artikel 10;
  11. - Artikel 11;
  12. - Artikel 12 Abs. 1;
  13. - Artikel 14;
  14. - Artikel 15 Abs. 1 und 2;
  15. - Artikel 16;
  16. - Artikel 17;
  17. - Artikel 18 Abs. 4;
  18. - Artikel 19 Abs. 5 und 9;
  19. - Artikel 20;
  20. - Artikel 21;
  21. - Artikel 22;
  22. - Artikel 24;
  23. - Artikel 27;
  24. - Artikel 28;
  25. - Artikel 29.

Schweden:

Gemäß Teil III Artikel A Abs. 2 der Charta erachtet sich Schweden an die folgenden Artikel des Teil II gebunden.

  1. - Artikel 1 - das Recht auf Arbeit (Abs. 1-4, vollständig);
  2. - Artikel 2 - das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen (Abs. 3, 5-6);
  3. - Artikel 3 - das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen (Abs. 1-3);
  4. - Artikel 4 - das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt (Abs. 1, 3-4);
  5. - Artikel 5 - das Vereinigungsrecht;
  6. - Artikel 6 – das Recht auf Kollektivverhandlungen (Abs. 1-4, vollständig);
  7. - Artikel 7 - das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz (Abs. 1-4, 7-10);
  8. - Artikel 8 - das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Mutterschutz (Abs. 1 und 3);
  9. - Artikel 9 - das Recht auf Berufsberatung;
  10. - Artikel 10 - das Recht auf berufliche Bildung (Abs. 1-5, vollständig)
  11. - Artikel 11 - das Recht auf Schutz der Gesundheit (Abs. 1-3, vollständig);
  12. - Artikel 12 - das Recht auf soziale Sicherheit (Abs. 1-3);
  13. - Artikel 13 - das Recht auf Fürsorge (Abs. 1-4, vollständig);
  14. - Artikel 14 - das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste (Abs. 1-2, vollständig);
  15. - Artikel 15 - das Recht behinderter Menschen auf Eigenständigkeit, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft (Abs. 1-3, vollständig);
  16. - Artikel 16 - das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz;
  17. - Artikel 17 - das Recht der Kinder und Jugendlichen auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz (Abs. 1-2, vollständig);
  18. - Artikel 18 - das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beteiligen (Abs. 1-4, vollständig);
  19. - Artikel 19 - das Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand (Abs. 1-12, vollständig);
  20. - Artikel 20 - das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts;
  21. - Artikel 21 - das Recht auf Unterrichtung und Anhörung;
  22. - Artikel 22 - das Recht auf Beteiligung an der Festlegung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt;
  23. - Artikel 23 - das Recht älterer Menschen auf sozialen Schutz;
  24. - Artikel 25 - das Recht der Arbeitnehmer auf Schutz ihrer Forderungen bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers;
  25. - Artikel 26 - das Recht auf Würde am Arbeitsplatz (Abs. 1-2, vollständig);
  26. - Artikel 27 - das Recht der Arbeitnehmer mit Familienpflichten auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung (1-3, vollständig);
  27. - Artikel 29 - das Recht auf Unterrichtung und Anhörung in den Verfahren bei Massenentlassungen;
  28. - Artikel 30 - das Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung;
  29. - Artikel 31 - das Recht auf Wohnung (Abs. 1-3, vollständig).

Schweden ist der Auffassung, dass eine bevorzugte Behandlung nicht als unvereinbar mit Artikel E der Charta erachtet werden soll.

Serbien:

Gemäß Teil III Artikel A der Charta erklärt die Republik Serbien, dass sie sich an die folgenden Artikel des Teils II der Charta gebunden erachtet:

  1. - Artikel 1;
  2. - Artikel 2 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 7;
  3. - Artikel 3;
  4. - Artikel 4;
  5. - Artikel 5;
  6. - Artikel 6, mit Ausnahme in Bezug auf professionelle Soldaten der serbischen Armee zu Abs. 4;
  7. - Artikel 7;
  8. - Artikel 8;
  9. - Artikel 9;
  10. - Artikel 10 Abs. 1, 2, 3, 4;
  11. - Artikel 11;
  12. - Artikel 12;
  13. - Artikel 13;
  14. - Artikel 14;
  15. - Artikel 15;
  16. - Artikel 16;
  17. - Artikel 17 Abs. 1 lit. b, lit. c und Abs. 2;
  18. - Artikel 18;
  19. - Artikel 19 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10;
  20. - Artikel 20;
  21. - Artikel 21;
  22. - Artikel 22;
  23. - Artikel 23;
  24. - Artikel 24;
  25. - Artikel 25;
  26. - Artikel 26;
  27. - Artikel 28;
  28. - Artikel 29;
  29. - Artikel 30.

Slowakei:

Gemäß den Bestimmungen von Teil III Artikel A Abs. 1 lit. b und c der Europäischen Sozialcharta (revidiert), erklärt die Slowakei, dass sie sich an die folgenden Artikel gebunden erachtet:

  1. - Artikel 1 - das Recht auf Arbeit (Abs. 1-4);
  2. - Artikel 2 - das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen (Abs. 1-7);
  3. - Artikel 3 - das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen (Abs. 1-4);
  4. - Artikel 4 - das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt (Abs. 1-5);
  5. - Artikel 5 - das Vereinigungsrecht;
  6. - Artikel 6 - das Recht auf Kollektivverhandlungen (Abs. 1-4);
  7. - Artikel 7 - das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz (Abs. 1-10);
  8. - Artikel 8 - das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Mutterschutz (Abs. 1-5);
  9. - Artikel 9 - das Recht auf Berufsberatung;
  10. - Artikel 10 - das Recht auf berufliche Bildung (Abs. 1-5);
  11. - Artikel 11 - das Recht auf Schutz der Gesundheit (Abs. 1-3);
  12. - Artikel 12 - das Recht auf soziale Sicherheit (Abs. 1-4);
  13. - Artikel 13 - das Recht auf Fürsorge (Abs. 1-3);
  14. - Artikel 14 - das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste (Abs. 1 und 2);
  15. - Artikel 15 - das Recht behinderter Menschen auf Eigenständigkeit, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft (Abs. 1 und 2);
  16. - Artikel 16 - das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz;
  17. - Artikel 17 - das Recht der Kinder und Jugendlichen auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz (Abs. 1 und 2);
  18. - Artikel 18 - das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien (Abs. 1, 2, 4);
  19. - Artikel 19 - das Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand (Abs. 1, 4 lit. a und b, 5, 6, 7, 9 und 11);
  20. - Artikel 20 - das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (lit. a bis d);
  21. - Artikel 21 - das Recht auf Unterrichtung und Anhörung (lit. a und b);
  22. - Artikel 22 - das Recht auf Beteiligung an der Festlegung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt (lit. a bis d);
  23. - Artikel 23 - das Recht älterer Menschen auf sozialen Schutz (erster Spiegelstrich lit. a und lit. b, zweiter Spiegelstrich lit. a und lit. b und dritter Spiegelstrich);
  24. - Artikel 24 - das Recht auf Schutz bei Kündigung (lit. a und b);
  25. - Artikel 25 - das Recht der Arbeitnehmer auf Schutz ihrer Forderungen bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers;
  26. - Artikel 26 - das Recht auf Würde am Arbeitsplatz (Abs. 1 und 2);
  27. - Artikel 27 - das Recht der Arbeitnehmer mit Familienpflichten auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung (Abs. 1 und 2);
  28. - Artikel 28 - das Recht der Arbeitnehmervertreter auf Schutz im Betrieb und Erleichterungen, die ihnen zu gewähren sind (lit. a und b);
  29. - Artikel 29 - Das Recht auf Unterrichtung und Anhörung in den Verfahren bei Massenentlassungen;
  30. - Artikel 30 - Das Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung (lit. a und b).

Slowenien:

Gemäß Teil III Artikel A Abs. 2 der Charta teilt die Republik Slowenien mit, dass sie sich an die folgenden Artikel des Teils II dieser Charta gebunden erachtet: Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (Abs. 2 und 3), 14, 15, 16, 17, 18 (Abs. 1, 3 und 4), 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31.

Gemäß Teil IV Artikel D Abs. 2 der Charta erklärt die Republik Slowenien, dass sie die Überwachung der Verpflichtungen aus dieser Charta nach dem Verfahren aus dem Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta, welche ein System kollektiver Beschwerden vorsieht, abgeschlossen in Straßburg am 9. November 1995, anerkennt.

Türkei:

Gemäß Teil III Artikel A der Europäischen Sozialcharta (revidiert) erklärt die Republik Türkei, dass sie sich an die folgenden Artikel, Absätze und litera von Teil II der revidierten Charta gebunden erachtet:

  1. - Artikel 1;
  2. - Artikel 2 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7;
  3. - Artikel 3;
  4. - Artikel 4 Abs. 2, 3, 4 und 5;
  5. - Artikel 7 bis 31.

Ukraine:

Die Ukraine verpflichtet sich, Teil I der Charta als die Erklärung der Ziele zu erachten, welche die Ukraine mit allen geeigneten Mitteln, wie in der Präambel zu Teil I der Charta dargelegt, zu erreichen bestrebt ist.

Die Ukraine erachtet sich an die folgenden Artikel und Absätze des Teils II der Charta gebunden:

  1. - Artikel 1 Abs. 1, 2, 3, 4;
  2. - Artikel 2 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7;
  3. - Artikel 3 Abs. 1, 2, 3, 4;
  4. - Artikel 4 Abs. 2, 3, 4, 5;
  5. - Artikel 5;
  6. - Artikel 6 Abs. 1, 2, 3, 4;
  7. - Artikel 7 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10;
  8. - Artikel 8 Abs. 1, 2, 3, 4, 5;
  9. - Artikel 9;
  10. - Artikel 10 Abs. 1, 2, 3, 4, 5;
  11. - Artikel 11 Abs. 1, 2, 3;
  12. - Artikel 14 Abs. 1, 2;
  13. - Artikel 15 Abs. 1, 2, 3;
  14. - Artikel 16;
  15. - Artikel 17 Abs. 1, 2;
  16. - Artikel 18 Abs. 1, 2, 3, 4;
  17. - Artikel 20;
  18. - Artikel 21;
  19. - Artikel 22;
  20. - Artikel 23;
  21. - Artikel 24;
  22. - Artikel 26 Abs. 1, 2;
  23. - Artikel 27 Abs. 1, 2, 3;
  24. - Artikel 28;
  25. - Artikel 29;
  26. - Artikel 30;
  27. - Artikel 31 Abs. 1, 2.

Ungarn:

Gemäß den Bestimmungen von Teil III Artikel A Abs. 1 lit. b und c der Europäischen Sozialcharta (revidiert), erklärt Ungarn, dass es sich an die folgenden Artikel gebunden erachtet:

  1. - Artikel 1 - das Recht auf Arbeit;
  2. - Artikel 2 - das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen;
  3. - Artikel 3 - das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen;
  4. - Artikel 5 - das Vereinigungsrecht;
  5. - Artikel 6 - das Recht auf Kollektivverhandlungen;
  6. - Artikel 7, Abs. 1 - das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz;
  7. - Artikel 8 - das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Mutterschutz;
  8. - Artikel 9 - das Recht auf Berufsberatung;
  9. - Artikel 10 - das Recht auf berufliche Bildung;
  10. - Artikel 11 - das Recht auf Schutz der Gesundheit;
  11. - Artikel 12 - das Recht auf soziale Sicherheit;
  12. - Artikel 13 - das Recht auf Fürsorge;
  13. - Artikel 14 - das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste;
  14. - Artikel 15 - das Recht behinderter Menschen auf Eigenständigkeit, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft;
  15. - Artikel 16 - das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz;
  16. - Artikel 17 - das Recht der Kinder und Jugendlichen auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz;
  17. - Artikel 20 - das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts;
  18. - Artikel 21 - das Recht auf Unterrichtung und Anhörung;
  19. - Artikel 22 - das Recht auf Beteiligung an der Festlegung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt.

Zypern:

Gemäß Teil III Artikel A der Europäischen Sozialcharta (revidiert) erachtet sich die Republik Zypern an die Artikel 1, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 19, 20, 24 und 28 sowie an die folgenden Absätze gebunden:

  1. - Artikel 2 Abs. 1, 2, 5 und 7;
  2. - Artikel 3 Abs. 1, 2 und 3;
  3. - Artikel 7 Abs. 1, 2, 3, 4, 6, 8 und 10;
  4. - Artikel 8 Abs. 1, 2 und 3;
  5. - Artikel 13 Abs. 2 und 3;
  6. - Artikel 18 Abs. 4, und
  7. - Artikel 27 Abs. 3.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats –

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu verwirklichen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern, insbesondere durch die Erhaltung und Weiterentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten des Europarats in der am 4. November 1950 zu Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in deren Protokollen übereingekommen sind, ihren Völkern die darin angeführten bürgerlichen und politischen Rechte und Freiheiten zu sichern;

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten des Europarats in der am 18. Oktober 1961 in Turin zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Sozialcharta und in deren Protokollen übereingekommen sind, ihren Völkern die darin angeführten sozialen Rechte zu sichern, um ihren Lebensstandard zu verbessern und ihr soziales Wohl zu fördern;

unter Hinweis darauf, dass die am 5. November 1990 in Rom abgehaltene Ministerkonferenz über Menschenrechte die Notwendigkeit betonte, einerseits die Unteilbarkeit aller Menschenrechte, seien es bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte, zu bewahren und andererseits die Europäische Sozialcharta mit neuem Leben zu erfüllen;

in dem Entschluss, wie auf der am 21. und 22. Oktober 1991 in Turin abgehaltenen Ministerkonferenz beschlossen, den materiellen Inhalt der Charta auf den neuesten Stand zu bringen und in einer Weise anzupassen, dass insbesondere den seit ihrer Annahme eingetretenen grundlegenden sozialen Veränderungen Rechnung getragen wird;

in Anerkennung der Zweckmäßigkeit, in eine Revidierte Charta, die schrittweise an die Stelle der Europäischen Sozialcharta treten soll, die durch die Charta garantierten Rechte in ihrer geänderten Fassung und die durch das Zusatzprotokoll von 1988 garantierten Rechte aufzunehmen sowie neue Rechte hinzuzufügen –

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I

Die Vertragsparteien sind gewillt, mit allen zweckdienlichen Mitteln staatlicher und zwischenstaatlicher Art eine Politik zu verfolgen, die darauf abzielt, geeignete Voraussetzungen zu schaffen, damit die tatsächliche Ausübung der folgenden Rechte und Grundsätze gewährleistet ist:

  1. 1.Jedermann muss die Möglichkeit haben, seinen Lebensunterhalt durch eine frei übernommene Tätigkeit zu verdienen.2.Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen.3.Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen.4.Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt, das ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard sichert.5.Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht auf Freiheit zur Vereinigung in nationalen und internationalen Organisationen zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen.6.Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht auf Kollektivverhandlungen.7.Kinder und Jugendliche haben das Recht auf besonderen Schutz gegen körperliche und sittliche Gefahren, denen sie ausgesetzt sind.8.Arbeitnehmerinnen haben im Fall der Mutterschaft das Recht auf besonderen Schutz.9.Jedermann hat das Recht auf geeignete Möglichkeiten der Berufsberatung, die ihm helfen soll, einen Beruf zu wählen, der seiner persönlichen Eignung und seinen Interessen entspricht.10.Jedermann hat das Recht auf geeignete Möglichkeiten der beruflichen Bildung.11.Jedermann hat das Recht, alle Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, die es ihm ermöglichen, sich des besten Gesundheitszustands zu erfreuen, den er erreichen kann.12.Alle Arbeitnehmer und ihre Angehörigen haben das Recht auf Soziale Sicherheit.13.Jedermann hat das Recht auf Fürsorge, wenn er keine ausreichenden Mittel hat.14.Jedermann hat das Recht, soziale Dienste in Anspruch zu nehmen.15.Jeder behinderte Mensch hat das Recht auf Eigenständigkeit, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft.16.Die Familie als Grundeinheit der Gesellschaft hat das Recht auf angemessenen sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz, der ihre volle Entfaltung zu sichern vermag.17.Kinder und Jugendliche haben das Recht auf angemessenen sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz.18.Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei haben das Recht, im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei gleichberechtigt mit deren Staatsangehörigen jede Erwerbstätigkeit aufzunehmen, vorbehaltlich von Einschränkungen, die auf triftigen wirtschaftlichen oder sozialen Gründen beruhen.19.Wanderarbeitnehmer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, und ihre Familien haben das Recht auf Schutz und Beistand im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei.20.Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.21.Die Arbeitnehmer haben das Recht auf Unterrichtung und Anhörung im Unternehmen.22.Die Arbeitnehmer haben das Recht auf Beteiligung an der Festlegung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt im Unternehmen.23.Alle älteren Menschen haben das Recht auf sozialen Schutz.24.Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf Schutz bei Kündigung.25.Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf Schutz ihrer Forderungen bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers.26.Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf Würde am Arbeitsplatz.27.Alle Personen mit Familienpflichten, die erwerbstätig sind oder erwerbstätig werden wollen, haben das Recht dazu, ohne sich einer Diskriminierung auszusetzen und, soweit dies möglich ist, ohne dass es dadurch zu einem Konflikt zwischen ihren Berufs- und ihren Familienpflichten kommt.28.Die Arbeitnehmervertreter im Betrieb haben das Recht auf Schutz gegen Benachteiligungen und müssen geeignete Erleichterungen erhalten, um ihre Aufgaben wahrzunehmen.29.Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf Unterrichtung und Anhörung in den Verfahren bei Massenentlassungen.30.Jedermann hat das Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung.31.Jedermann hat das Recht auf Wohnung.

Teil II

Die Vertragsparteien erachten sich durch die in den folgenden Artikeln und Absätzen festgelegten Verpflichtungen nach Maßgabe des Teils III als gebunden.

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