Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 118/2025

§ 0

Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung

Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 162/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Außerkrafttretensdatum

30.04.2025

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 118/2025

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung erklärt wird

StF: BGBl. II Nr. 162/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2023 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 25. Juni 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

20012616

Dokumentnummer

NOR40262722

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