§ 0
Erklärung des Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung
Kurztitel
Erklärung des Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 90/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/2016
Inkrafttretensdatum
01.04.2015
Außerkrafttretensdatum
31.03.2016
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 85/2016
Langtitel
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung erklärt wird
StF: BGBl. II Nr. 90/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 24. April 2015 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
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