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Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1991

§ 0

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1991

Inkrafttretensdatum

09.02.1991

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Büro des Administrators und die Bediensteten des Büros des Administrators der durch den Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe

StF: BGBl. Nr. 60/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen wird verordnet:

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