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Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

§ 0

Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte

Kurztitel

Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1959

Inkrafttretensdatum

01.03.1959

Langtitel

ANLAGE II.

StF: BGBl. Nr. 47/1959

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, das Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und das Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll, welche also lauten: ...

unter den in Anlage II, Artikel 6, 14, 15, 16 Abs. 2, 17, 18, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 des Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz angeführten Vorbehalten für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen samt Protokollen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1958.

Ratifikationstext

Diese Abkommen treten am 1. März 1959 für Österreich in Kraft.

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