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Einheitliches Scheckgesetz - Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

§ 0

Einheitliches Scheckgesetz - Abkommen

Kurztitel

Einheitliches Scheckgesetz - Abkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1959

Inkrafttretensdatum

01.03.1959

Langtitel

(Übersetzung)

ABKOMMEN ÜBER DAS EINHEITLICHE SCHECKGESETZ.

StF: BGBl. Nr. 47/1959

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, das Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und das Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll, welche also lauten: ...

unter den in Anlage II, Artikel 6, 14, 15, 16 Abs. 2, 17, 18, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 des Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz angeführten Vorbehalten für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen samt Protokollen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1958.

Ratifikationstext

Diese Abkommen treten am 1. März 1959 für Österreich in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Präsident des Deutschen Reiches; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; der Präsident der Republik Polen, für die Freie Stadt Danzig; der Präsident der Republik Ecuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin vom Luxemburg; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien,

Von dem Wunsch geleitet, den Schwierigkeiten zu begegnen, die aus der Verschiedenheit der Gesetzgebung der einzelnen Länder erwachsen können, in denen Schecks umlaufen, und um auf diese Weise die zwischenstaatlichen Handelsbeziehungen zu sichern und zu fördern, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(hier folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen geeinigt:

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