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Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

§ 0

Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Kurztitel

Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1972

Inkrafttretensdatum

29.12.1994

Langtitel

(Übersetzung)

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

StF: BGBl. Nr. 371/1972 (NR: GP XIII RV 12 AB 66 S. 8 . BR: S. 305.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 11. Juni 1968 in Brüssel geschlossene Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. Februar 1972

Ratifikationstext

Da die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Abkommen am 29. März 1972 hinterlegt wurde, ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 20 Absatz 2 für Österreich am 29. Juni 1972 in Kraft getreten.

Bis zur Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde sind folgende weitere Staaten Vertragsparteien des Abkommens geworden:

Ägypten, Algerien, Australien (einschließlich Papua, Norfolk-, Weihnachts- und Kokos-(Keeling‑)Inseln, sowie Treuhandgebiet Neu-Guinea), Belgien, Chile, Dahomey, Dänemark, (Zollgebiet ausschließlich der Färöer-Inseln und Grönland), Bundesrepublik Deutschland, Ecuador, Fidschi, Frankreich (einschließlich Kondominium Neue Hebriden), Gabon, Ghana, Indien, Iran, Israel, Kamerun, Libanon, Libyen, Luxemburg, Niederlande, Niger, Polen, Portugal, Rumänien, Senegal, Singapur, Spanien, Südafrika, Taiwan, Thailand, Tschad, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Guernsey, Insel Man, Jersey, Bermuda, Britisch-Honduras, Gibraltar, Pitcairn, Seychellen, St. Helena, Gilbert- und Ellice-Inseln, Salomon-Inseln, Montserrat, Jungferninseln und Kondominium Neue Hebriden) sowie Zypern.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die VERTRAGSPARTEIEN des vorliegenden Abkommens, das im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ausgearbeitet worden ist,

In der Erwägung, daß die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung und des Unterrichts für den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt von entscheidender Bedeutung ist,

In der Überzeugung, daß die Einführung allgemeiner Erleichterungen für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Gerät, das für die wissenschaftliche Forschung oder für den Unterricht bestimmt ist, hiezu wirksam beitragen kann,

sind wie folgt übereingekommen:

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