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Einfuhr von Ausstellungs-, Messe- und Kongreßwaren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

§ 0

Einfuhr von Ausstellungs-, Messe- und Kongreßwaren

Kurztitel

Einfuhr von Ausstellungs-, Messe- und Kongreßwaren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 336/1962

Inkrafttretensdatum

29.12.1994

Langtitel

(Übersetzung)

Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen.

StF: BGBl. Nr. 336/1962 (NR: GP IX RV 666 AB 749 S. 103 . BR: S. 191.)

Sonstige Textteile

Nachdem das Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen, vom 8. Juni 1961, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 25. August 1962

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunde ist am 20. September 1962 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt worden. Das vorliegende Zollabkommen ist daher gemäß seinem Artikel 19 Absatz 2 für Österreich am 21. Dezember 1962 in Kraft getreten.

Bisher gehören diesem Zollabkommen folgende weitere Staaten an:

Griechenland, Kuba, Madagaskar, Niger, Portugal, Tschechoslowakei, Zentralafrikanische Republik.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL.

Die Signatarstaaten dieses Abkommens,

die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unter Mitwirkung der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (ECE) und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammengetreten sind,

in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, vom Wunsche geleitet, Erleichterungen für Waren zu gewähren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen wirtschaftlichen, technischen, religiösen, erzieherischen, wissenschaftlichen, kulturellen oder karitativen Charakters ausgestellt werden sollen,

in der Überzeugung, daß die Einführung allgemeiner Vorschriften über die Zollbehandlung derartiger Waren dem internationalen Handel beträchtliche Vorteile bieten und den internationalen Austausch von Ideen und Wissen fördern wird,

sind wie folgt übereingekommen:

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