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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/90

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

§ 0

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/90

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/90

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1991

Inkrafttretensdatum

01.03.1991

Langtitel

BESCHLUSS NR. 1/90 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG/EFTA "GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN" ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGEN I UND II DES ÜBEREINKOMMENS VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN

StF: BGBl. Nr. 100/1991

Präambel/Promulgationsklausel

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 *1) über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anlage I des Übereinkommens enthält insbesondere Bestimmungen, die vorschreiben, daß der Beförderer einen Grenzübergangsschein bei jeder Grenzübergangsstelle abzugeben hat;

Die Bestimmungen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wurden kürzlich geändert, um die Verpflichtung zur Abgabe des Grenzübergangsscheins beim Überschreiten einer Binnengrenze der Gemeinschaft abzuschaffen, in diesem Sinne ist folglich die Anlage I des Übereinkommens anzupassen;

Anlage II des Übereinkommens enthält unter anderem spezifische Bestimmungen über das gemeinsame Versandverfahren für die Beförderungen mit der Eisenbahn sowie Bestimmungen über das Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren, die nicht im T2-Verfahren versandt werden;

Aus Gründen der Entwicklung des kombinierten Verkehrs Schiene - Straße und zu seiner Unterstützung ist es in Übereinstimmung mit der Eisenbahn erforderlich, die Haftung für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben in bestimmten Fällen für diese Beförderungsart vorzusehen;

Es hat sich als sinnvoll erwiesen, den Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren angesichts der fortgeschrittenen Verwirklichung des Binnenmarktes durch die Verwendung von Handelsdokumenten zu vereinfachen -

BESCHLIESST:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987

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