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Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

§ 0

Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

Kurztitel

Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 58/1998

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen

StF: BGBl. III Nr. 58/1998 (NR: GP XIX RV 47 AB 284 S. 47 . BR: AB 5052 S. 603 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Februar 1998 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 23 Abs. 2 mit 1. Mai 1998 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland haben folgendes vereinbart:

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