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Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

§ 0

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz)

Kurztitel

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 158/2016

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Langtitel

Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

StF: BGBl. III Nr. 158/2016

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. September 2016 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich

und

das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Schweizerischen Eidgenossenschaft

in Anbetracht des Protokolls vom 6. Oktober 19801 zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

von dem Wunsch geleitet, im Hinblick auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit im zivilen Luftverkehr dem jeweiligen Betreiberstaat (State of Operator) von Luftfahrzeugen Funktionen und Aufgaben des Eintragungsstaates nach den Artikeln 12, 30, 31 und 32 Buchstabe a des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt entweder ganz oder teilweise zu übertragen, wie es der mit dem Protokoll vom 6. Oktober 1980 eingefügte Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ermöglicht,

in der Überzeugung, dass es unter Berücksichtigung des ICAO-Dokumentes 9760, Teil IV, Kapitel 6 und des ICAO-Dokumentes 8335, Teil V notwendig ist, die internationalen Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrtorganisation für die Fälle genau festzulegen, in denen ein in einem Vertragsstaat eingetragenes Luftfahrzeug vom Inhaber einer durch den anderen Vertragsstaat ausgestellten Betriebsgenehmigung, einschließlich eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), unter einer Dry-Lease-Vereinbarung betrieben wird,

in Anbetracht dessen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß dem bilateralen Luftverkehrsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (SR 0.748.127.192.68)

wie die Republik Österreich den zahlreichen harmonisierten europäischen Vorschriften auf dem Gebiet des Luftfahrtrechts, die eine einheitliche Vorgangsweise gewährleisten, unterliegen haben auf der Grundlage der Artikel 33 und 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Folgendes vereinbart:

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 57/1999.

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