§ 0
Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
Kurztitel
Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 693/1996
Inkrafttretensdatum
01.02.1997
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Armenien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
StF: BGBl. Nr. 693/1996 (NR: GP XIX RV 31 AB 98 S. 20 . BR: AB 4976 S. 596 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. November 1996 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Februar 1997 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Armenien, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind
- vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
- im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische, technisch-wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
- in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
- ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
- im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,
wie folgt übereingekommen:
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