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Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2000/597/EG, Euratom)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2003

§ 0

Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2000/597/EG , Euratom)

Kurztitel

Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2000/597/EG , Euratom)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 70/2002 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 50/2003

Inkrafttretensdatum

26.04.2003

Langtitel

Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2000/597/EG , Euratom)

StF: BGBl. III Nr. 70/2002 (NR: GP XXI RV 554 AB 607 S. 71 . BR: AB 6383 S. 678 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 50/2003

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilung gemäß Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses wurde am 2. August 2001 beim Generalsekretär des Rates abgegeben. Der Beschluss ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. März 2002 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 269,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 173,

auf Vorschlag der Kommission (Abs. 1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (Abs. 2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (Abs. 3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (Abs. 4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin unter anderem festgehalten, dass das System der Europäischen Gemeinschaften gerecht, transparent, kostenwirksam, einfach und auf Kriterien gestützt sein sollte, die der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten bestmöglich Rechnung tragen.

(2)

Das Eigenmittelsystem der Gemeinschaften muss gewährleisten, dass sie über angemessene Einnahmen für eine geordnete Finanzierung ihrer Politiken verfügen; dabei ist eine strikte Haushaltsdisziplin zu beachten.

(3)

Für die Zwecke des Haushalts der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften sind zuverlässige Daten heranzuziehen. Durch das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachstehend „ESVG 95“ genannt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates (Abs. 5) wird eine qualitative Verbesserung der Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ermöglicht.

(4)

Für die Eigenmittelzwecke sollten die neuesten statistischen Konzepte verwendet werden, und dementsprechend sollte das Bruttosozialprodukt (BSP) für diese Zwecke das Bruttonationaleinkommen (BNE) bedeuten, wie es von der Kommission in Anwendung der ESVG 95 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 errechnet wird.

(5)

Sollten Änderungen des ESVG 95 zu erheblichen Änderungen des von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 errechneten BNE führen, so hätte der Rat zu beschließen, ob diese Änderungen für die Eigenmittelzwecke berücksichtigt werden.

(6)

Gemäß dem Beschluss 94/728/EG , Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Europäischen Gemeinschaften (Abs. 6) wurde die Eigenmittelobergrenze für 1999 auf 1,27% des BSP der Gemeinschaften zu Marktpreisen und die Obergrenze für die Mittel für Verpflichtungen insgesamt auf 1,335% des BSP der Gemeinschaften festgesetzt.

(7)

Es ist angezeigt, diese in Prozent des BSP ausgedruckten Obergrenzen anzupassen, damit die Höhe der Einnahmen, die den Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden, unverändert bleibt; hierzu ist eine Formel zur Bestimmung der neuen Obergrenzen unter Bezug auf das BSP, wie es für die Zwecke dieses Beschlusses definiert wurde, aufzustellen, die nach dessen Inkrafttreten zugrunde zu legen ist.

(8)

Dieselbe Methode sollte künftig bei Änderungen des ESVG 95 angewandt werden, die sich möglicherweise auf das BSP auswirken.

(9)

Um der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten im System der Eigenmittel auch weiterhin Rechnung zu tragen und für die weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten die regressiven Elemente im derzeitigen System der zu korrigieren, ist der Europäische Rat auf seiner Tagung in Berlin vom 24. und 25. März 1999 zu dem Schluss gelangt, dass die Regeln für die Finanzierung der Union wie folgt geändert werden sollten:

(10)

Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 zu dem Schluss gelangt, dass der von den Mitgliedstaaten einbehaltene Satz für Erhebungskosten, im Zusammenhang mit den so genannten traditionellen Eigenmitteln, die dem Haushalt der Europäischen Union zufliessen, angepasst werden sollte.

(11)

Die Haushaltsungleichgewichte sollten so korrigiert werden, dass die für die Gemeinschaftspolitiken verfügbaren Eigenmittel nicht angetastet werden; dabei sollte soweit wie möglich auf ausgabenpolitische Maßnahmen zurückgegriffen werden.

(12)

Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 zu dem Schluss gelangt, dass die mit dem Beschluss 88/376/EWG , Euratom (Abs. 7) festgelegte und mit dem Beschluss 94/728/EG , Euratom bestätigte Berechnungsformel für die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs die „Windfall-Gewinne“, die sich aus Änderungen des Finanzierungssystems sowie infolge künftiger Beitritte ergeben, nicht einschliessen sollte. Zum Zeitpunkt der Erweiterung werden die aufteilbaren Gesamtausgaben durch eine Anpassung um einen Betrag verringert, der den jährlichen Vorbeitrittsausgaben in den beitretenden Ländern entspricht; damit wird sichergestellt, dass Ausgaben, die gegenwärtig für die Korrektur nicht berücksichtigt werden, auch künftig bei der Berechnung des Korrekturbetrags ausser Betracht bleiben.

(13)

Die Beschreibung der Berechnung der zugunsten des Vereinigten Königreichs vorgesehenen Korrektur der Haushaltsungleichgewichte wurde aus Gründen der Klarheit vereinfacht. Diese Vereinfachung hat keine Auswirkungen auf den Betrag dieser Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs.

(14)

Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 zu dem Schluss gelangt, dass die Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs so geändert werden sollte, dass der Anteil Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens an der Finanzierung auf 25% ihres normalen Anteils reduziert wird.

(15)

Für die Währungsreserve (nachstehend „EAGFL-Währungsreserve“ genannt), die Reserve für Darlehensgarantien und die Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern sind spezifische Bestimmungen erlassen worden.

(16)

Es ist angezeigt, dass die Kommission vor dem 1. Jänner 2006 eine generelle Überprüfung des Eigenmittelsystems vornimmt und dem Bericht hierüber erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beifügt; sie berücksichtigt hierbei alle relevanten Faktoren, wozu auch die Auswirkungen der Erweiterung auf die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Union, die Möglichkeit einer Änderung der Eigenmittelstruktur durch die Schaffung neuer autonomer und die dem Vereinigten Königreich zugestandene Korrektur der Haushaltsungleichgewichte sowie die Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden zugestandene Reduzierung ihres Anteils an der Finanzierung dieser Korrektur gehören.

(17)

Es sind Bestimmungen zu erlassen, die den Übergang von dem mit dem Beschluss 94/728/EG , Euratom eingeführten System zu dem sich aus dem vorliegenden Beschluss ergebenden System regeln.

(18)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 festgelegt, dass dieser Beschluss am 1. Jänner 2002 in Kraft treten soll -

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN FESTGELEGT, DIE ER DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR ANNAHME EMPFIEHLT:

__________________________

(1)

ABl. C 274 E vom 28. 9. 1999, S 39.

(2)

Stellungnahme vom 17. November 1999 (ABl. C 189 vom 7. 7. 2000, S 79).

(3)

ABl. C 310 vom 28. 10. 1999, S 1.

(4)

ABl. C 368 vom 20. 12. 1999, S 16.

(5)

ABl. L 310 vom 30. 11. 1996, S 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/98 (ABl. L 58 vom 27. 2. 1998, S 1).

(6)

ABl. L 293 vom 12. 11. 1994, S 9.

(7)

ABl. L 185 vom 15. 7. 1988, S 24.

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