§ 0
Ausarbeitung eines Rückkehrausweises
Kurztitel
Ausarbeitung eines Rückkehrausweises
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 69/2003
Inkrafttretensdatum
28.11.2002
Langtitel
Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglieder vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises 1) 2)
BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises (96/409/GASP)
StF: BGBl. III Nr. 69/2003
Ratifikationstext
Die Mitteilung gemäß Art. 2 des Beschlusses wurde am 11. Februar 1998 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist der Beschluss gemäß seinem Art. 2 mit 28. November 2002 wirksam geworden.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
DER EUROPÄISCHEN UNION -
in dem Bewußtsein, daß die Schaffung eines einheitlichen Rückkehrausweises, der den Unionsbürgern im Hoheitsgebiet der Länder, in denen der Herkunftsmitgliedstaat dieser Bürger keine ständige diplomatische oder konsularische Vertretung unterhält, oder aber unter anderen in den Anweisungen des Anhangs II dieses Beschlusses genannten Umständen von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden kann, im Einklang mit Artikel 8c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft steht,
in der Erwägung daß ein solcher gemeinsamer Rückkehrausweis für Unionsbürger, die sich in einer Notlage befinden, eine echte Hilfe bedeuten kann,
in der Überzeugung, daß mit der Ausarbeitung eines solchen Dokuments die praktischen Vorteile deutlich werden, die mit der Unionsbürgerschaft verbunden sind -
BESCHLIESSEN:
________________________
1) Zur Durchführung dieses Beschlusses vgl. § 87 Fremdengesetz 1997 in der geltenden Fassung.
2) Kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ABl. Nr. L 168/4 vom 6.7.1996
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