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Artikel XXXVII GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.1966

Artikel XXXVII

Verpflichtungen

  1. 1. Die entwickelten Vertragsparteien wenden, soweit irgend möglich, das heißt sofern nicht zwingende Gründe einschließlich rechtlicher Gründe dies unmöglich machen, die folgenden Bestimmungen an:
  1. a) Sie räumen dem Abbau und der Beseitigung von Handelsschranken für Waren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, besonderen Vorrang ein; dies gilt auch für Zölle und sonstige Beschränkungen, die darin bestehen, daß zwischen der unbearbeiteten und der bearbeiteten Form einer Ware ein unangemessener Unterschied gemacht wird;
  2. b) sie unterlassen es, für Waren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, Zölle oder nichttarifarische Einfuhrschranken neu einzuführen oder wirksamer zu gestalten;
  3. c) i) sie unterlassen die Einführung neuer steuerlicher Maßnahmen und
  1. ii) räumen bei allen Umstellungen der Steuerpolitik dem Abbau und der Beseitigung steuerlicher Maßnahmen besonderen Vorrang ein, soweit diese Maßnahmen die Zunahme des Verbrauchs von rohen oder bearbeiteten Grundstoffen, die ganz oder überwiegend in den Hoheitsgebieten der weniger entwickelten Vertragsparteien erzeugt werden, wesentlich behindern würden oder behindern, und soweit sie eigens auf diese Waren angewendet werden.
  1. 2. a) Besteht die Auffassung, daß Absatz 1 lit. a), b) oder c) nicht angewendet wird, so ist dies den VERTRAGSPARTEIEN entweder von der Vertragspartei, welche die entsprechende Bestimmung nicht anwendet, oder von einer anderen interessierten Vertragspartei zu berichten.
  1. b) i) Auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei und unabhängig von etwa eingeleiteten zweiseitigen Konsultationen führen die VERTRAGSPARTEIEN mit der beteiligten Vertragspartei und allen interessierten Vertragsparteien Konsultationen über die Angelegenheit mit dem Ziel, zufrieden stellende Lösungen für alle beteiligten Vertragsparteien zu finden, um die Ziele des Artikels XXXVI zu fördern. Während dieser Konsultationen sind die Begründungen für die Fälle zu prüfen, in denen Absatz 1 lit. a),
  2. b) oder c) nicht angewendet wird.
  1. ii) Da einzelne Vertragsparteien den Absatz 1 lit. a), b) oder c) in manchen Fällen möglicherweise leichter durchführen können, wenn sie mit anderen entwickelten Vertragsparteien gemeinsam handeln, können die Konsultationen geeignetenfalls mit diesem Ziel geführt werden.
  1. iii) Die Konsultationen der VERTRAGSPARTEIEN können in geeigneten Fällen ferner mit dem Ziel geführt werden, Einigung über ein gemeinsames Vorgehen zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens herbeizuführen, wie dies in Artikel XXV Absatz 1 vorgesehen ist.
  1. 3. Die entwickelten Vertragsparteien
  1. a) werden in allen Fällen, in denen eine Regierung unmittelbar oder mittelbar den Wiederverkaufspreis von Waren bestimmt, die ganz oder überwiegend in den Hoheitsgebieten weniger entwickelter Vertragsparteien erzeugt werden, in jeder Weise bemüht sein, die Handelsspannen auf einem angemessenen Niveau zu halten;
  2. b) werden ernsthaft sonstige Maßnahmen erwägen, die darauf abzielen, eine Steigerung der Einfuhren aus weniger entwickelten Vertragsparteien zu ermöglichen, und werden zu diesem Zweck an geeigneten internationalen Maßnahmen mitarbeiten;
  3. c) werden die Handelsinteressen der weniger entwickelten Vertragsparteien besonders berücksichtigen, wenn sie die Anwendung sonstiger nach diesem Abkommen zulässiger Maßnahmen ins Auge fassen, um besondere Probleme zu lösen, und falls diese Maßnahmen wesentliche Interessen jener Vertragsparteien berühren würden, werden sie vor ihrer Anwendung alle Möglichkeiten konstruktiver Abhilfe untersuchen.
  1. 4. Die weniger entwickelten Vertragsparteien erklären sich bereit,

    bei der Durchführung des Teiles IV geeignete Maßnahmen zugunsten des Handels anderer weniger entwickelter Vertragsparteien zu treffen, soweit diese Maßnahmen mit ihren eigenen gegenwärtigen und künftigen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen vereinbar sind, und dabei die Entwicklung des Handels in der Vergangenheit und die Handelsinteressen der weniger entwickelten Vertragsparteien insgesamt zu berücksichtigen.

  1. 5. Bei der Durchführung der Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 4

    gibt jede Vertragspartei jeglichen anderen interessierten Vertragsparteien volle und sofortige Gelegenheit zu Konsultationen nach den normalen Verfahrensregeln dieses Abkommens über jede etwa auftauchende Frage oder Schwierigkeit.

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