Artikel XXXVI. EGZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Artikel XXXVI.

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Gerichtsferien finden keine Anwendung auf die Angelegenheiten des strafgerichtlichen und des außerstreitigen Verfahrens. Das Gericht kann jedoch während der Gerichtsferien in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens, mit Ausnahme von Grundbuchssachen, Entscheidungen oder Verfügungen unterlassen, soweit eine schleunige Erledigung nicht erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020110

alte Dokumentnummer

N2189515848T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)