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Artikel XXXIV. Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1922

Artikel XXXIV.

Die Kommission kann, wenn sie es für nützlich erachtet, ein ähnliches Verwaltungsregime auch in anderen Abschnitten der Donau und ihres Flußnetzes einrichten, welche die gleichen natürlichen Schwierigkeiten für die Schiffahrt aufweisen sollten; sie kann dieses Regime unter den im vorangehenden Artikel vorgesehenen Bedingungen wieder aufheben.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR40004595

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