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Artikel XXXIV GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel XXXIV

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 628/1991, zu BGBl. Nr. 560/1978)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.

(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003)

(Anm.: Abs. 4 bis 12 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(Anm.: Abs. 15 und 16 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40259600

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