Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.
Artikel XXVII.
Die dermalen in Geltung stehenden Börsenstatuten sind, soweit sie sich auf Schiedsgerichte beziehen, im Sinne der vorstehenden Bestimmungen abzuändern und binnen drei Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes zur Genehmigung vorzulegen.
Bestimmungen über Schiedsgerichte in neuen Börsenstatuten bedürfen der Genehmigung der im Artikel XXVI, Absatz 1, bezeichneten Ministerien.
Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der
Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10001698
Dokumentnummer
NOR12020101
alte Dokumentnummer
N2189515839T
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