Artikel XXVII. EGZPO

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1948

Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.

Artikel XXVII.

Die dermalen in Geltung stehenden Börsenstatuten sind, soweit sie sich auf Schiedsgerichte beziehen, im Sinne der vorstehenden Bestimmungen abzuändern und binnen drei Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes zur Genehmigung vorzulegen.

Bestimmungen über Schiedsgerichte in neuen Börsenstatuten bedürfen der Genehmigung der im Artikel XXVI, Absatz 1, bezeichneten Ministerien.

Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der

Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020101

alte Dokumentnummer

N2189515839T

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