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Artikel XXVI Haager Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel XXVI

Ein Vorbehalt zu diesem Protokoll ist nicht zulässig. Ein Staat kann jedoch durch schriftliche Anzeige an die Regierung der Volksrepublik Polen jederzeit erklären, daß das Abkommen in der Fassung dieses Protokolls nicht anzuwenden sei auf die Beförderung von Personen, Gütern und Gepäck für seine Militärbehörden durch Luftfahrzeuge, die in diesem Staat eingetragen sind und deren gesamter Laderaum von diesen Behörden oder für ihre Rechnung vorbehalten worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024

Gesetzesnummer

20003585

Dokumentnummer

NOR40055898

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