ARTIKEL XXIV
Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird 2wölf Monate nach Eingang dieser Notifikation bei der Verwahrregierung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10010432
Dokumentnummer
NOR40084295
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)