ARTIKEL XXIII
Vorbehalte
1. Zu diesem Übereinkommen sind keine allgemeinen Vorbehalte zulässig. Besondere Vorbehalte können nach diesem Artikel und nach den Artikeln XV und XVI gemacht werden.
2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt machen in bezug auf
- a) eine in Anhang I, II oder III aufgeführte Art oder
- b) Teile einer Pflanze oder eines Tieres oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang III in Verbindung mit einer Art aufgeführt sind.
3. Solange eine Vertragspartei ihren nach diesem Artikel gemachten Vorbehalt nicht zurücknimmt, wird sie im Hinblick auf den Handel mit den in dem Vorbehalt bezeichneten Arten, Teilen oder aus einem Tier oder einer Pflanze hergestellten Erzeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10010432
Dokumentnummer
NOR40084294
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