ARTIKEL XXII
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bei der Verwahrregierung in Kraft.
2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10010432
Dokumentnummer
NOR40084293
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