ÜR: Art. XVIII § 2 Abs. 1 Z 2, BGBl. Nr. 135/1983
Artikel XXII.
Das Schiedsgericht kann Parteien, Zeugen und Sachverständige, auch unter Eid, vernehmen. Auf die eidliche Vernehmung finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Anwendung. Ist eine Partei, ein Zeuge oder ein Sachverständiger nicht bereit, sich vor dem Schiedsgerichte vernehmen oder beeidigen zu lassen, so ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die zu vernehmende oder zu beeidigende Person wohnt oder sich aufhält, um die Vornahme zu ersuchen. Das ersuchte Gericht hat dem Sekretär des Schiedsgerichtes auf dessen Verlangen Gelegenheit zu geben, der Beweisaufnahme beizuwohnen und Fragen zu stellen.
Ein solches Ansuchen kann auch gestellt werden, wenn die Beweisaufnahme außerhalb des Ortes stattfinden soll, wo das Schiedsgericht seinen Sitz hat.
ÜR: Art. XVIII § 2 Abs. 1 Z 2, BGBl. Nr. 135/1983
Schlagworte
Zivilprozessordnung
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10001698
Dokumentnummer
NOR12020096
alte Dokumentnummer
N2189515834T
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