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Artikel XXII. EGJN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1895

Artikel XXII.

Alle am Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm bereits anhängigen Angelegenheiten des Verfahrens außer Streitsachen, mit Ausnahme der Vormundschafts- und Curatelgeschäfte, sind von den Gerichten zu erledigen, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zur Erledigung derselben zuständig waren. Desgleichen hat sich der Instanzenzug in diesen Rechtssachen nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zu richten.

Die anhängigen Vormundschafts- und Curatelsachen sind mit dem Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm von amtswegen an die fortan nach derselben hiefür zuständigen Gerichte zu übertragen.

Durch die Bestimmung des ersten Absatzes wird in Ansehung bereits anhängiger Verlassenschaften die Delegation gemäß §. 31, Jurisdictionsnorm, nicht ausgeschlossen.

Schlagworte

Vormundschaftsgeschäfte, Vormundschaftssachen, Kuratelgeschäft, Kuratelsache

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001696

Dokumentnummer

NOR12020773

alte Dokumentnummer

N2189525529S

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