ARTIKEL XX
Definitionen
Im Sinne dieser Statuten
1. bedeutet der Ausdruck „besonderes spaltbares Material“ Plutonium 239; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Material, das einen oder mehrere der vorgenannten Stoffe enthält, und alles sonstige, jeweils vom Gouverneursrat bezeichnete spaltbare Material; der Ausdruck „besonderes spaltbares Material“ schließt jedoch Ausgangsmaterial nicht ein;
2. bedeutet der Ausdruck „mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“ Uran, das die Isotope 235 und 233 oder eines davon in einer Menge enthält, daß das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 größer ist als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238;
3. bedeutet der Ausdruck „Ausgangsmaterial“ Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopenzusammensetzung enthält; Uran mit vermindertem Gehalt am Isotop 235; Thorium; jeden der vorgenannten Stoffe in Form von Metallen, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten; alles sonstige Material, das einen oder mehrere der vorgenannten Stoffe in einer vom Gouverneursrat jeweils zu bestimmenden Konzentrierung enthält, sowie jedes sonstige jeweils vom Gouverneursrat bezeichnete Material.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Gesetzesnummer
10006234
Dokumentnummer
NOR40057712
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