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ARTIKEL XVIII Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1957

ARTIKEL XVIII

Abänderungen und Austritte

A. Abänderungen der vorliegenden Statuten können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Beglaubigte Abschriften des Textes einer vorgeschlagenen Abänderung werden vom Generaldirektor ausgefertigt und allen Mitgliedern spätestens 90 Tage vor der Behandlung des Vorschlages durch die Generalkonferenz zugestellt.

B. Die Frage einer allgemeinen Revision der Bestimmungen dieser Statuten wird auf die Tagesordnung der fünften Jahrestagung der Generalkonferenz nach Inkrafttreten dieser Statuten gesetzt. Bei Zustimmung einer Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder findet die Überprüfung bei der darauffolgenden Generalkonferenz statt. In der Folge können Vorschläge bezüglich einer allgemeinen Revision dieser Statuten nach dem gleichen Verfahren der Generalkonferenz zur Entscheidung vorgelegt werden.

C. Abänderungen der Statuten treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie:

(i) von der Generalkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder nach Überprüfung der vom Gouverneursrat zu jeder vorgeschlagenen Abänderung vorgebrachten Bemerkungen genehmigt und

(ii) von zwei Dritteln aller Mitglieder in Übereinstimmung mit deren verfassungsmäßigen Verfahren angenommen worden sind. Die Annahme durch ein Mitglied erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der in Artikel XXI lit. C angeführten Depositarmacht.

D. Ein Mitglied kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem diese Statuten gemäß Artikel XXI lit. E in Kraft getreten sind, sowie jederzeit, wenn es eine Abänderung dieser Statuten nicht annehmen will, aus der Behörde austreten, indem es eine entsprechende schriftliche Mitteilung an die in Artikel XXI lit. C bezeichnete Depositarmacht richtet, die sofort den Gouverneursrat und sämtliche Mitglieder benachrichtigt.

E. Der Austritt eines Mitgliedes aus der Behörde berührt weder die von ihm gemäß Artikel XI übernommenen vertraglichen Verpflichtungen noch seine budgetären Verpflichtungen während des Jahres, in dem es seinen Austritt vollzieht.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10006234

Dokumentnummer

NOR40057710

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