Artikel XVII
(1) Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragschließenden Regierung nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Regierung an gerechnet, jederzeit gekündigt werden.
(2) Die Kündigung hat durch schriftliche Mitteilung an das Büro zu erfolgen. Das Büro hat alle Vertragschließenden Regierungen von jeder Kündigung und dem Tage ihres Eingangs in Kenntnis zu setzen.
(3) Eine Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tage ihres Eingangs bei dem Büro oder nach Ablauf eines in der Mitteilung angegebenen längeren Zeitraums wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020
Gesetzesnummer
10010373
Dokumentnummer
NOR40004660
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