Artikel XVII. EGZPO

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1948

Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.

Artikel XVII.

Das Verfahren vor den Schiedsgerichten wird durch das Börsenstatut geregelt. Auf dasselbe haben die §§. 587 bis 599 C. P. O. keine Anwendung; jedoch sind die folgenden Vorschriften den Statuten zugrunde zu legen.

Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der

Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.

Schlagworte

ZPO

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020091

alte Dokumentnummer

N2189515829T

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