Artikel XVII.
Unberührt sind die Vorschriften des § 4 der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75) geblieben. Für Klagen, womit die Exekutionskraft eines Notariatsaktes bestritten wird, haben die Bestimmungen zu gelten, die für die im § 36 der Exekutionsordnung bezeichneten Klagen aufgestellt sind. Die Aufschiebung der Exekution (§ 42 Z 1 der Exekutionsordnung) kann auch angeordnet werden, wenn durch gerichtlichen Augenschein oder durch Urkunden dargetan ist, daß der Notariatsakt mit Verletzung solcher Vorschriften aufgenommen oder ausgefertigt wurde, von deren Beachtung die Kraft des Aktes als einer öffentlichen Urkunde oder seine Exekutionsfähigkeit in der Notariatsordnung abhängig gemacht ist.
Schlagworte
Exekution, RGBl. Nr. 75/1871
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001916
Dokumentnummer
NOR12025271
alte Dokumentnummer
N2195318294R
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