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Artikel XVI Zusatzabk Guadalajara

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.1966

Artikel XVI

(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach durch schriftliche Anzeige bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko erklären, daß sich dieses Abkommen auf Gebiete erstreckt, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.

(2) Neunzig Tage nach Empfang der Anzeige durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko erstreckt sich dieses Abkommen auf die in der Anzeige genannten Gebiete.

(3) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen, entsprechend den Bestimmungen des Artikels XV, für alle oder einzelne Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist, gesondert kündigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2024

Gesetzesnummer

10011379

Dokumentnummer

NOR40055915

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