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Artikel XVI Luftverkehrsabkommen (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.1953

Artikel XVI

Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem seine Annahme beiderseits durch Notenwechsel bekanntgegeben wird.

Urkund dessen haben die von ihren Regierungen ordnungsgemäß bestellten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen in Wien unterzeichnet.

Das Abkommen ist in französischer Sprache in zwei Exemplaren abgefaßt.

Wien, den 11. November 1953.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011282

Dokumentnummer

NOR40084338

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