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Artikel XVI. Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1953

Artikel XVI.

  1. a) Die vorliegende Konvention bedarf der Ratifikation.
  2. b) Die Ratifikationsurkunden werden beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt, das alle Signatarstaaten und alle beitretenden Staaten sowie den Generalsekretär von der Hinterlegung in Kenntnis setzt.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003855

Dokumentnummer

NOR12042866

alte Dokumentnummer

N3195526124L

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