ARTIKEL XV
Jeder der Vertragschließenden Teile kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit seine Absicht bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Im Falle, daß eine solche Mitteilung erfolgt ist, läuft dieses Abkommen 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Kündigungsmitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern diese Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes im Einvernehmen zwischen beiden Vertragschließenden Teilen zurückgezogen wird. Wenn der andere Vertragschließende Teil verabsäumt, den Empfang zu bestätigen, gilt die Kündigung als 14 Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011504
Dokumentnummer
NOR12148507
alte Dokumentnummer
N9197843303L
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