vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XV Luftverkehrsabkommen (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel XV

Die vertragschließenden Teile werden, sofern sie durch ihre internationalen Verpflichtungen hiezu verhalten sind, das vorliegende Abkommen und seinen Anhang, gegebenenfalls vorgenommene Abänderungen und seine allfällige Aufkündigung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis bringen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20005545

Dokumentnummer

NOR40092416

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)