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Artikel XV Luftverkehrsabkommen (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Artikel XV

Die vertragschließenden Teile werden, sofern sie durch ihre internationalen Verpflichtungen hiezu verhalten sind, das vorliegende Abkommen und seinen Anhang, gegebenenfalls vorgenommene Abänderungen und seine allfällige Aufkündigung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis bringen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20007129

Dokumentnummer

NOR40126341

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