Artikel XV
Die vertragschließenden Teile werden, sofern sie durch ihre internationalen Verpflichtungen hiezu verhalten sind, das vorliegende Abkommen und seinen Anhang, gegebenenfalls vorgenommene Abänderungen und seine allfällige Aufkündigung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis bringen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
20007129
Dokumentnummer
NOR40126341
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