vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XV Luftverkehrsabkommen (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.1953

Artikel XV

Die vertragschließenden Teile werden, sofern sie durch ihre internationalen Verpflichtungen hiezu verhalten sind, das vorliegende Abkommen und seinen Anhang, gegebenenfalls vorgenommene Abänderungen und seine allfällige Aufkündigung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis bringen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011282

Dokumentnummer

NOR40084337

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)